Austritt aus dem Verein: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BGH II ZR 65/95}}
 
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* {{BGH II ZR 215/65}}: "Ein Verein kann ein ausgeschiedenes Mitglied zur Leistung von [[Mitgliedsbeitrag|Beiträgen]] nicht heranziehen, die die [[Mitgliederversammlung]] zwar während der Zugehörigkeit des Mitglieds zum Verein für ein vor dem Ausscheiden liegendes Geschäftsjahr festgesetzt, aber erst zu einem Zeitpunkt fällig gestellt hat, in dem das Mitglied bereits ausgeschieden war."<refAmtlicher Leitsatz</ref>
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* {{BGH II ZR 215/65}}: "Ein Verein kann ein ausgeschiedenes Mitglied zur Leistung von [[Mitgliedsbeitrag|Beiträgen]] nicht heranziehen, die die [[Mitgliederversammlung]] zwar während der Zugehörigkeit des Mitglieds zum Verein für ein vor dem Ausscheiden liegendes Geschäftsjahr festgesetzt, aber erst zu einem Zeitpunkt fällig gestellt hat, in dem das Mitglied bereits ausgeschieden war."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Version vom 25. Mai 2020, 09:54 Uhr

Die in einer Vereinssatzung für Austrittserklärungen vorgeschriebene Schriftform ist grundsätzlich als gewillkürte Schriftform i. S. des BGB § 127 und nicht wie eine durch Gesetz vorgeschriebene Schriftform i. S. des BGB § 126 zu behandeln. Deshalb genügt die Übermittlung einer Austrittserklärung mittels Telefax der "vereinsrechtlichen" Schriftform<ref>BGH, Urteil vom 22.04.1996 - II ZR 65/95 = NJW-RR 1996, 866 Amtlicher Leitsatz</ref>.

Normen

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

<references />