Tagesordnung (Mitgliederversammlung): Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 15. Mai 2020, 17:51 Uhr
Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung der Mitgliederversammlung bezeichnet wird (BGB § 32 Abs. 1 Satz 2). "Ist der Gegenstand der Beschlussfassung in der Einladung zu einer Mitgliederversammlung nicht oder so ungenau bestimmt, dass den Mitgliedern eine sachgerechte Vorbereitung der Versammlung und eine Entscheidung, ob sie an der Versammlung teilnehmen wollen, nicht möglich ist, so sind die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse nichtig."<ref>BGH, Urteil vom 02.07.2007 - II ZR 111/05 = NJW 2008, 69 Amtlicher Leitsatz 2b</ref>
Normen
- BGB § 32 Abs. 1 Satz 2: Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshof (BGH)
- BGH, Urteil vom 02.07.2007 - II ZR 111/05 = NJW 2008, 69: "Ist der Gegenstand der Beschlussfassung in der Einladung zu einer Mitgliederversammlung nicht oder so ungenau bestimmt, dass den Mitgliedern eine sachgerechte Vorbereitung der Versammlung und eine Entscheidung, ob sie an der Versammlung teilnehmen wollen, nicht möglich ist, so sind die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse nichtig."<ref>Amtlicher Leitsatz 2b</ref>
Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG)
- BayObLG, 09.03.1979 - BReg. 2 Z 47/78 = RPfleger 1979, 196 Zum notwendigen Inhalt der Einladung zu einer Mitgliederversammlung
Siehe auch
Fußnoten
<references/>