Tagesordnung (Mitgliederversammlung): Unterschied zwischen den Versionen

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Zur Gültigkeit eines [[Beschlussfassung der Mitgliederversammlung eines Vereins|Beschlusses der Mitgliederversammlung ]] ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der [[Einberufung der Mitgliederversammlung]] bezeichnet wird ({{BGB 32}} Abs. 1 Satz 2). "Ist der Gegenstand der Beschlussfassung in der Einladung zu einer Mitgliederversammlung nicht oder so ungenau bestimmt, dass den Mitgliedern eine sachgerechte Vorbereitung der Versammlung und eine Entscheidung, ob sie an der Versammlung teilnehmen wollen, nicht möglich ist, so sind die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse nichtig."<ref>{{BGH II ZR 111/05}} Amtlicher Leitsatz 2b</ref><noinclude>
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Zur Gültigkeit eines [[Beschlussfassung der Mitgliederversammlung eines Vereins|Beschlusses der Mitgliederversammlung ]] ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der [[Einberufung der Mitgliederversammlung]] bezeichnet wird ({{BGB 32}} Abs. 1 Satz 2). "Ist der Gegenstand der Beschlussfassung in der [[Einladung zu einer Mitgliederversammlung]] nicht oder so ungenau bestimmt, dass den Mitgliedern eine sachgerechte Vorbereitung der Versammlung und eine Entscheidung, ob sie an der Versammlung teilnehmen wollen, nicht möglich ist, so sind die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse nichtig."<ref>{{BGH II ZR 111/05}} Amtlicher Leitsatz 2b</ref><noinclude>
  
 
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* {{BGH II ZR 111/05}}: "Ist der Gegenstand der Beschlussfassung in der Einladung zu einer Mitgliederversammlung nicht oder so ungenau bestimmt, dass den Mitgliedern eine sachgerechte Vorbereitung der Versammlung und eine Entscheidung, ob sie an der Versammlung teilnehmen wollen, nicht möglich ist, so sind die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse nichtig."<ref>Amtlicher Leitsatz 2b</ref>
 
* {{BGH II ZR 111/05}}: "Ist der Gegenstand der Beschlussfassung in der Einladung zu einer Mitgliederversammlung nicht oder so ungenau bestimmt, dass den Mitgliedern eine sachgerechte Vorbereitung der Versammlung und eine Entscheidung, ob sie an der Versammlung teilnehmen wollen, nicht möglich ist, so sind die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse nichtig."<ref>Amtlicher Leitsatz 2b</ref>
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==Siehe auch==
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* [[Mitgliederversammlung]]
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** [[Einberufung der Mitgliederversammlung]]
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** [[Beschlussfassung der Mitgliederversammlung eines Vereins]]
  
 
==Fußnoten==
 
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Version vom 15. Mai 2020, 16:51 Uhr

Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung der Mitgliederversammlung bezeichnet wird (BGB § 32 Abs. 1 Satz 2). "Ist der Gegenstand der Beschlussfassung in der Einladung zu einer Mitgliederversammlung nicht oder so ungenau bestimmt, dass den Mitgliedern eine sachgerechte Vorbereitung der Versammlung und eine Entscheidung, ob sie an der Versammlung teilnehmen wollen, nicht möglich ist, so sind die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse nichtig."<ref>BGH, Urteil vom 02.07.2007 - II ZR 111/05 = NJW 2008, 69 Amtlicher Leitsatz 2b</ref>

Normen

Rechtsprechung

  • BGH, Urteil vom 02.07.2007 - II ZR 111/05 = NJW 2008, 69: "Ist der Gegenstand der Beschlussfassung in der Einladung zu einer Mitgliederversammlung nicht oder so ungenau bestimmt, dass den Mitgliedern eine sachgerechte Vorbereitung der Versammlung und eine Entscheidung, ob sie an der Versammlung teilnehmen wollen, nicht möglich ist, so sind die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse nichtig."<ref>Amtlicher Leitsatz 2b</ref>

Siehe auch

Fußnoten

<references/>