Tagesordnung (Mitgliederversammlung): Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 15. Mai 2020, 16:48 Uhr
Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung der Mitgliederversammlung bezeichnet wird (BGB § 32 Abs. 1 Satz 2).
Normen
- BGB § 32 Abs. 1 Satz 2: Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird.