Tagesordnung (Mitgliederversammlung): Unterschied zwischen den Versionen

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==Normen==
 
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* {{BGB 32}} Abs. 1 Satz 2: Zur Gültigkeit des [[Beschlussfassung der Mitgliederversammlung eines Vereins|Beschlusses]] ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der [[Berufung der Mitgliederversammlung|Berufung]] bezeichnet wird.
 
* {{BGB 32}} Abs. 1 Satz 2: Zur Gültigkeit des [[Beschlussfassung der Mitgliederversammlung eines Vereins|Beschlusses]] ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der [[Berufung der Mitgliederversammlung|Berufung]] bezeichnet wird.
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==Rechtsprechung==
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* {{BGH II ZR 111/05}}
  
 
[[Kategorie:Vereinsrecht]]</noinclude>
 
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Version vom 15. Mai 2020, 16:48 Uhr

Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung der Mitgliederversammlung bezeichnet wird (BGB § 32 Abs. 1 Satz 2).

Normen

Rechtsprechung