Tagesordnung (Mitgliederversammlung): Unterschied zwischen den Versionen

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Zur Gültigkeit eines [[Beschlussfassung der Mitgliederversammlung eines Vereins|Beschlusses der Mitgliederversammlung ]] ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der [[Einberufung der Mitgliederversammlung]] bezeichnet wird ({{BGB 32}} Abs. 1 Satz 2).<noinclude>
  
 
==Normen==
 
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* {{BGB 32}} Abs. 1 Satz 2: Zur Gültigkeit des [[Beschlussfassung der Mitgliederversammlung eines Vereins|Beschlusses]] ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der [[Berufung der Mitgliederversammlung|Berufung]] bezeichnet wird.
 
* {{BGB 32}} Abs. 1 Satz 2: Zur Gültigkeit des [[Beschlussfassung der Mitgliederversammlung eines Vereins|Beschlusses]] ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der [[Berufung der Mitgliederversammlung|Berufung]] bezeichnet wird.
  
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Version vom 15. Mai 2020, 15:58 Uhr

Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung der Mitgliederversammlung bezeichnet wird (BGB § 32 Abs. 1 Satz 2).

Normen