Zuständigkeit für die Registereintragung: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 13. Mai 2020, 15:59 Uhr

Die Eintragung eines Vereins der in BGB § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgericht zu geschehen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat (BGB § 55).

Normen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)