Gesetzgebungskompetenz: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Länder haben nach {{GG 70}} Abs. 1 das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemisst sich nach den Vorschriften des Grundgesetzes über  
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Die Länder haben nach {{GG 70}} Abs. 1 das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemisst sich gemäß {{GG 70}} Abs. 2 nach den Vorschriften des Grundgesetzes über  
 
*die ausschließliche ({{GG 73}})  und  
 
*die ausschließliche ({{GG 73}})  und  
*die konkurrierende ({{GG 74}}) Gesetzgebung  
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*die konkurrierende ({{GG 74}}) Gesetzgebung.  
({{GG 70}} Abs. 2).  
 
  
 
Im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder nach {{GG 71}} die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.  
 
Im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder nach {{GG 71}} die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.  

Version vom 20. August 2013, 11:27 Uhr

Die Länder haben nach GG Art. 70 Abs. 1 das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemisst sich gemäß GG Art. 70 Abs. 2 nach den Vorschriften des Grundgesetzes über

Im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder nach GG Art. 71 die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.

Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder nach GG Art. 72 Abs. 1 die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.


Normen