Beschlussfassung des Vereinsvorstands: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{OLG Hamm 15 W 362/77}}: [[Gesamtvertretung]] bei Verein; [[Vollmachtserteilung]] durch einen Gesamtvertreter an einen außenstehenden Dritten
 
* {{OLG Hamm 15 W 362/77}}: [[Gesamtvertretung]] bei Verein; [[Vollmachtserteilung]] durch einen Gesamtvertreter an einen außenstehenden Dritten
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==Siehe auch==
 
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Version vom 13. Mai 2020, 14:34 Uhr

Bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, erfolgt die Beschlussfassung nach BGB § 28 nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der BGB § 32 und BGB § 34<ref>Bei dieser Norm handelt es sich wegen BGB § 40 um zwingendes Recht.</ref>. Nach BGB § 34<ref>Bei dieser Norm handelt es sich wegen BGB § 40 um zwingendes Recht.</ref> ist ein Mitglied nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft. Nach BGB § 32 Abs. 2 ist auch ohne Versammlung der Mitglieder ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.

"Gemäß BGB § 40 Satz 1 sind die gesetzlichen Vorgaben bzgl. der Beschlussfassung eines Vereinsvorstands nach BGB § 28 iVm. BGB § 32 satzungsdispositiv. Ein Verein kann insoweit selbst bestimmen, welche Voraussetzungen für einen wirksamen Vorstandsbeschluss erfüllt sein müssen. Dies entspricht der verfassungsrechtlich gewährleisteten Vereinsautonomie. GG Art. 9 Abs. 1 gewährleistet die Freiheit, sich zu Vereinigungen des privaten Rechts zusammenzuschließen. Der Schutz des Grundrechts umfasst sowohl für Mitglieder als auch für die Vereinigung die Selbstbestimmung über die eigene Organisation, das Verfahren ihrer Willensbildung und die Führung ihrer Geschäfte<ref>BVerfG 24. September 2014 - 1 BvR 3017/11 - Rn. 13</ref>."<ref>BAG, 01.06.2017 - 6 AZR 720/15 = NZA 2017, 1332 Abs. 127</ref>

"BGB § 40 Satz 1, der "nachgiebige", dh. abdingbare Vorschriften des Vereinsrechts aufzählt, nennt BGB § 26 Abs. 1 nicht. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BGB muss der Verein einen Vorstand haben. § 26 Abs. 1 Satz 2 BGB weist dem Vorstand die Stellung des gesetzlichen Vertreters des Vereins zu. Ein in einer Vereinssatzung vorgesehenes Gremium ohne Vertretungsmacht kann daher nicht der Vorstand im rechtlichen Sinne sein. Es entspricht allerdings verbreiteter Übung, dass bei der Abfassung von Vereinssatzungen Organbezeichnungen gewählt werden, die sich mit der gesetzlichen Terminologie des Vereinsrechts nicht in Einklang bringen lassen<ref>vgl. Sauter/Schweyer/Waldner Der eingetragene Verein 20. Aufl. Rn. 308 mwN; Oestreich RPfleger 2002, 67</ref>. Vorstand im Sinne der Satzung und Vorstand im Sinne des BGB sind nicht notwendig identisch<ref>Palandt/Ellenberger 76. Aufl. § 26 BGB Rn. 3</ref>. So kann der vertretungsberechtigte Vorstand auch als Präsidium bezeichnet sein<ref>vgl. MünchHdbGesR/Waldner Bd. 5 § 25 Rn. 56</ref>."<ref>BAG, 01.06.2017 - 6 AZR 720/15 = NZA 2017, 1332 Abs. 129</ref>

Voraussetzungen eines wirksamen Vorstandsbeschlusses

Normen

Rechtsprechung

Bundesarbeitsgericht (BAG)

Oberlandesgerichte

Siehe auch

Fußnoten

<references/>