Aufwendungsersatz des Vereinsvorstands: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 9: Zeile 9:
  
 
==Abgrenzung zur Vergütung==
 
==Abgrenzung zur Vergütung==
 
+
Keine Aufwendung im Sinne der §{{BGB 27}} Abs. 3, {{BGB 670}} ist vor allem die für die Wahrnehmung der übernommenen Aufgabe eingesetzte Arbeitszeit und Arbeitskraft und das dadurch voraussehbar bedingte Vermögensopfer in Form anderweit entgehender Verdienstmöglichkeiten<ref>vgl. Seiler in MünchKomm., BGB 2. Aufl. § 670 Rdnr. 19; Reichert/Dannecker/Kühr, Handbuch des Vereins- und Verbandrechts, 4. Aufl. Rdnr. 1056</ref>. Dies folgt aus dem in §§ 27 Abs. 3, 670 BGB vorausgesetzten Merkmal der [[Ehrenamtlichkeit]] bzw. [[Unentgeltlichkeit]]. Leistungen, die zur Abgeltung dieses Opfers erbracht werden, sind rechtlich [[Vergütung des Vereinsvorstands|Vergütung]], d.h. Entgelt für die übernommene Tätigkeit, mögen sie auch häufig anders, etwa als Aufwandsentschädigung o.ä., bezeichnet werden<ref>Reichert/Dannecker/Kühr aaO Rdnr. 1056, 1064</ref>. Vergütung im Sinne von Arbeitsentgelt sind deshalb auch die Beträge, die sich der Inhaber eines Vereinsamtes dafür zahlen läßt, daß er durch die Übernahme seines Amtes zeitweise verhindert ist, seine Arbeitskraft im eigenen Beruf oder Unternehmen einzusetzen. Dies kann je nach Art und Umfang der mit dem Vereinsamt verbundenen zeitlichen Belastung und dem Ausmaß der anderweiten beruflichen Bindung möglicher Bewerber um ein solches Amt zur Folge haben, daß die unentgeltliche Übernahme des (Ehren-)Amtes nicht oder nicht mehr für alle Vereinsmitglieder in Betracht kommt. Derartige Schwierigkeiten können für den Verein u.U. Anlaß für die Überlegung sein, ob er in seiner Satzung die Möglichkeit einer Bezahlung seiner Organmitglieder vorsehen oder wenigstens offenhalten will, wie dies der Kläger im Hinblick auf seinen Vorstand auch tatsächlich getan hat. Für die rechtliche Betrachtung können sie jedoch nicht maßgeblich sein, wenn die Unterscheidung zwischen unentgeltlicher ehrenamtlicher und bezahlter Tätigkeit nicht bis zur Unkenntlichkeit verwischt werden soll. Wer in seinem eigenen Beruf unabkömmlich ist, kann ein in seine Arbeitszeit fallendes Ehrenamt nicht übernehmen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Verhinderung auf tatsächlichen (etwa beim Inhaber eines Einmannbetriebes) oder auf rechtlichen Gründen (Anwesenheitspflicht im eigenen Unternehmen) beruht. Damit erweisen sich auch die von dem Beklagten in Anspruch genommenen Vertreterpauschalen als Teil der von ihm bezogenen Vergütung."<ref>{{BGH II ZR 53/87}} Abs. 7</ref><noinclude>
Keine Aufwendung im Sinne der §{{BGB 27}} Abs. 3, {{BGB 670}} ist vor allem die für die Wahrnehmung der übernommenen Aufgabe eingesetzte Arbeitszeit und Arbeitskraft und das dadurch voraussehbar bedingte Vermögensopfer in Form anderweit entgehender Verdienstmöglichkeiten<ref>vgl. Seiler in MünchKomm., BGB 2. Aufl. § 670 Rdnr. 19; Reichert/Dannecker/Kühr, Handbuch des Vereins- und Verbandrechts, 4. Aufl. Rdnr. 1056</ref>. Dies folgt aus dem in §§ 27 Abs. 3, 670 BGB vorausgesetzten Merkmal der [[Ehrenamtlichkeit]] bzw. [[Unentgeltlichkeit]]. Leistungen, die zur Abgeltung dieses Opfers erbracht werden, sind rechtlich [[Vergütung des Vereinsvorstands|Vergütung]], d.h. Entgelt für die übernommene Tätigkeit, mögen sie auch häufig anders, etwa als Aufwandsentschädigung o.ä., bezeichnet werden<ref>Reichert/Dannecker/Kühr aaO Rdnr. 1056, 1064</ref>. Vergütung im Sinne von Arbeitsentgelt sind deshalb auch die Beträge, die sich der Inhaber eines Vereinsamtes dafür zahlen läßt, daß er durch die Übernahme seines Amtes zeitweise verhindert ist, seine Arbeitskraft im eigenen Beruf oder Unternehmen einzusetzen. Dies kann je nach Art und Umfang der mit dem Vereinsamt verbundenen zeitlichen Belastung und dem Ausmaß der anderweiten beruflichen Bindung möglicher Bewerber um ein solches Amt zur Folge haben, daß die unentgeltliche Übernahme des (Ehren-)Amtes nicht oder nicht mehr für alle Vereinsmitglieder in Betracht kommt. Derartige Schwierigkeiten können für den Verein u.U. Anlaß für die Überlegung sein, ob er in seiner Satzung die Möglichkeit einer Bezahlung seiner Organmitglieder vorsehen oder wenigstens offenhalten will, wie dies der Kläger im Hinblick auf seinen Vorstand auch tatsächlich getan hat. Für die rechtliche Betrachtung können sie jedoch nicht maßgeblich sein, wenn die Unterscheidung zwischen unentgeltlicher ehrenamtlicher und bezahlter Tätigkeit nicht bis zur Unkenntlichkeit verwischt werden soll. Wer in seinem eigenen Beruf unabkömmlich ist, kann ein in seine Arbeitszeit fallendes Ehrenamt nicht übernehmen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Verhinderung auf tatsächlichen (etwa beim Inhaber eines Einmannbetriebes) oder auf rechtlichen Gründen (Anwesenheitspflicht im eigenen Unternehmen) beruht. Damit erweisen sich auch die von dem Beklagten in Anspruch genommenen Vertreterpauschalen als Teil der von ihm bezogenen Vergütung."<ref>{{BGH II ZR 53/87}} Abs. 7</ref>
 
<noinclude>
 
  
 
==Normen==
 
==Normen==

Version vom 12. Mai 2020, 11:48 Uhr

Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden nach BGB § 27 Abs. 3 Satz 1 die für den Auftrag geltenden Vorschriften der BGB § 664 bis BGB § 670 entsprechende Anwendung. Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber nacch BGB § 670 zum Ersatz verpflichtet.

"Aufwendungen im Sinne des nach BGB § 27 Abs. 3 BGB entsprechend anwendbaren Auftragsrechts sind alle Vermögensopfer mit Ausnahme der eigenen Arbeitszeit und Arbeitskraft, die der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags freiwillig, auf Weisung des Auftraggebers oder als notwendige Folge der Auftragsausführung erbringt. Dazu zählen alle Auslagen des Beauftragten, insbesondere für *Reisekosten,

Sie sind erstattungsfähig, soweit sie tatsächlich angefallen, für die Ausführung der übernommenen Tätigkeit erforderlich sind und sich in einem angemessenen Rahmen halten. Alle darüber hinaus bezogenen Leistungen sind Vergütung, d.h. offenes oder verschleiertes Entgelt für die geleistete Tätigkeit als solche. Verdeckte Vergütung sind insbesondere auch sämtliche Pauschalen, die nicht tatsächlich entstandenen und belegbaren Aufwand abdecken, oder Ersatz für Kosten sind, die mit der in Frage stehenden Tätigkeit typischerweise für den Beauftragten verbunden sind und in dieser Höhe üblicherweise pauschal, ohne Einzelnachweis erstattet werden. Auch im letztgenannten Fall handelt es sich aber um eine verdeckte Vergütung, wenn die Kosten, zu deren Abdeckung die betreffende Pauschale im allgemeinen gedacht ist, in dem konkreten Amt oder Auftrag regelmäßig nicht anfallen. Dies kann etwa bei Sitzungs- oder Tagegeldern in Betracht kommen, die üblicherweise zur pauschalen Abgeltung der Kosten auswärtiger Unterbringung und Verpflegung gezahlt werden, wenn diese Leistungen schon auf anderem Wege vom Auftraggeber, etwa durch Beherbergung und Beköstigung im eigenen Hause, erbracht werden. Entsprechendes gilt für andere Pauschalen."<ref>BGH, Urteil vom 14.12.1987 - II ZR 53/87 = NJW-RR 1988, 745 Abs. 7</ref>

Abgrenzung zur Vergütung

Keine Aufwendung im Sinne der §BGB § 27 Abs. 3, BGB § 670 ist vor allem die für die Wahrnehmung der übernommenen Aufgabe eingesetzte Arbeitszeit und Arbeitskraft und das dadurch voraussehbar bedingte Vermögensopfer in Form anderweit entgehender Verdienstmöglichkeiten<ref>vgl. Seiler in MünchKomm., BGB 2. Aufl. § 670 Rdnr. 19; Reichert/Dannecker/Kühr, Handbuch des Vereins- und Verbandrechts, 4. Aufl. Rdnr. 1056</ref>. Dies folgt aus dem in §§ 27 Abs. 3, 670 BGB vorausgesetzten Merkmal der Ehrenamtlichkeit bzw. Unentgeltlichkeit. Leistungen, die zur Abgeltung dieses Opfers erbracht werden, sind rechtlich Vergütung, d.h. Entgelt für die übernommene Tätigkeit, mögen sie auch häufig anders, etwa als Aufwandsentschädigung o.ä., bezeichnet werden<ref>Reichert/Dannecker/Kühr aaO Rdnr. 1056, 1064</ref>. Vergütung im Sinne von Arbeitsentgelt sind deshalb auch die Beträge, die sich der Inhaber eines Vereinsamtes dafür zahlen läßt, daß er durch die Übernahme seines Amtes zeitweise verhindert ist, seine Arbeitskraft im eigenen Beruf oder Unternehmen einzusetzen. Dies kann je nach Art und Umfang der mit dem Vereinsamt verbundenen zeitlichen Belastung und dem Ausmaß der anderweiten beruflichen Bindung möglicher Bewerber um ein solches Amt zur Folge haben, daß die unentgeltliche Übernahme des (Ehren-)Amtes nicht oder nicht mehr für alle Vereinsmitglieder in Betracht kommt. Derartige Schwierigkeiten können für den Verein u.U. Anlaß für die Überlegung sein, ob er in seiner Satzung die Möglichkeit einer Bezahlung seiner Organmitglieder vorsehen oder wenigstens offenhalten will, wie dies der Kläger im Hinblick auf seinen Vorstand auch tatsächlich getan hat. Für die rechtliche Betrachtung können sie jedoch nicht maßgeblich sein, wenn die Unterscheidung zwischen unentgeltlicher ehrenamtlicher und bezahlter Tätigkeit nicht bis zur Unkenntlichkeit verwischt werden soll. Wer in seinem eigenen Beruf unabkömmlich ist, kann ein in seine Arbeitszeit fallendes Ehrenamt nicht übernehmen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Verhinderung auf tatsächlichen (etwa beim Inhaber eines Einmannbetriebes) oder auf rechtlichen Gründen (Anwesenheitspflicht im eigenen Unternehmen) beruht. Damit erweisen sich auch die von dem Beklagten in Anspruch genommenen Vertreterpauschalen als Teil der von ihm bezogenen Vergütung."<ref>BGH, Urteil vom 14.12.1987 - II ZR 53/87 = NJW-RR 1988, 745 Abs. 7</ref>

Normen

  • BGB § 27 Abs. 3: Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der BGB § 664 bis 670 entsprechende Anwendung. Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.
  • BGB § 670

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

<references/>