Aufwendungsersatz des Vereinsvorstands: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BGB 27}} Abs. 3: Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung. Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.
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* {{BGB 27}} Abs. 3: Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der {{BGB 664}} bis 670 entsprechende Anwendung. Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.
  
 
==Rechtsprechung==
 
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Version vom 12. Mai 2020, 11:27 Uhr

Die Mitglieder des Vorstands sind nach BGB § 27 Abs. 3 Satz 2 unentgeltlich tätig, sofern in der Satzung nichts anderes geregelt ist. Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz) vom 21.03.2013 eingefügt und trat zum 1.1.2015 in Kraft. Die Regelung entsprach allerdings schon der bisherigen Rechtsprechung<ref>BGH, Urteil vom 14.12.1987 - II ZR 53/87 = NJW-RR 1988, 745</ref>.


Normen

  • BGB § 27 Abs. 3: Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der BGB § 664 bis 670 entsprechende Anwendung. Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

<references/>