Vereinsstrafe: Unterschied zwischen den Versionen

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Zuständig für die Verhängung von Vereinsstrafen ist, soweit in der Vereinssatzung nichts anderes geregelt ist, nach {{BGB 32}} die [[Mitgliederversammlung]].
  
 
==Rechtsprechung==
 
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Version vom 8. Mai 2020, 08:12 Uhr

"Strafen, die eine Vereinssatzung zur Sicherung mitgliedschaftlicher Pflichten vorsieht, sind keine Vertrags-, sondern Vereinsstrafen und können vom ordentlichen Gericht nur in der Richtung nachgeprüft werden, ob

  • der Strafbeschluss in der Satzung eine Stütze findet,
  • das vorgeschriebene Verfahren beachtet ist,
  • die Strafvorschrift gesetz- oder sittenwidrig ist und
  • ob die Bestrafung etwa offenbar unbillig ist.

Ein Verein kann seinen Mitgliedern auch die Einhaltung eines mit öffentlicher Strafe belegten Gesetzes zur Pflicht machen und die Verletzung dieser Vereinspflicht mit Geldstrafe bedrohen."<ref>BGH, Urteil vom 04.10.1956 - II ZR 121/55 Amtliche Leitsätze 1 und 2</ref>

Arten<ref>Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005 § 25 Rn. 13</ref>

Zuständigkeit

Zuständig für die Verhängung von Vereinsstrafen ist, soweit in der Vereinssatzung nichts anderes geregelt ist, nach BGB § 32 die Mitgliederversammlung.

Rechtsprechung

  • BGH, Urteil vom 20.09.2016 - II ZR 25/15 = NJW 2017, 402: Die Umsetzung einer von einem übergeordneten Dachverband vorgesehenen Disziplinarmaßnahme gegenüber dem Mitglied eines nachgeordneten Vereins, das selbst nicht Mitglied des Dachverbands ist, bedarf entweder einer Grundlage in der Satzung des nachgeordneten Vereins oder einer sonstigen Anerkennung dieser Möglichkeit durch dessen Mitglied.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  • BGH, Urteil vom 30.05.1983 - II ZR 138/82
  • BGH, Urteil vom 06.03.1967 - II ZR 231/64 = BGHZ 47, 172, NJW 1967, 1268: " Bei einem Verein ist die gerichtliche Nachprüfung eines Ausschließungsbeschlusses nicht allein deshalb ausge­schlossen, weil das Mitglied innerhalb der satsungsmäßigen Ausschlußfrist keinen Gebrauch von einem ver­einsinternen Rechtsmittel gemacht hat<ref>Abweichung von RGZ 85, 355 ff</ref> Das Verfahren, daß das satzungsmäßig zuständige Vereins­organ beim Ausschluß eines Mitglieds einzuhalten hat, kann außerhalb der Satzung in einer Geschäftsordnung ge­regelt werden. Die Anordnung, ein Ausschließungsbeschluß sei im Mittei­lungsblatt des Vereins zu veröffentlichen und das ausgeschlossene Mitglied habe die Kosten des Ausschließungs­verfahrens zu tragen, muss, um rechtswirksam zu sein, eine satzungsmäßige Grundlage haben. BGB § 139 ist für vereinsrechtliche Normen nicht anwendbar. Bei ihnen ist die Rechtsfolge der Teilnichtigkeit danach zu beurteilen, ob der verbleibende Teil nach dem Vereinszweck und den satzungamaßigen Mitgliederbelangen eine in sich sinnvolle Regelung des Vereinslehens dar­stellt."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  • BGH, Urteil vom 04.10.1956 - II ZR 121/55

Publikationen

Kommentierungen

  • Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005 § 25 Rn. 2, 13 ff.

Fachbücher

Fachaufsätze

Siehe auch

Fußnoten

<references/>