Vereinsstrafe: Unterschied zwischen den Versionen
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Ein Verein kann seinen Mitgliedern auch die Einhaltung eines mit öffentlicher Strafe belegten Gesetzes zur Pflicht machen und die Verletzung dieser Vereinspflicht mit Geldstrafe bedrohen."<ref>{{BGH II ZR 121/55}} Amtliche Leitsätze 1 und 2</ref><noinclude> | Ein Verein kann seinen Mitgliedern auch die Einhaltung eines mit öffentlicher Strafe belegten Gesetzes zur Pflicht machen und die Verletzung dieser Vereinspflicht mit Geldstrafe bedrohen."<ref>{{BGH II ZR 121/55}} Amtliche Leitsätze 1 und 2</ref><noinclude> | ||
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+ | ==Arten<ref>{{ISBN 9783406725005}} § 25 Rn. 13</ref>== | ||
+ | * [[Rüge]] | ||
+ | * [[Geldbuße]] | ||
+ | * [[Entzug von Mitgliedschaftsrechten]] | ||
+ | * [[Aberkennung von Ehrenämtern]] | ||
+ | * [[Vereinsausschluss]] | ||
==Rechtsprechung== | ==Rechtsprechung== |
Version vom 8. Mai 2020, 07:49 Uhr
"Strafen, die eine Vereinssatzung zur Sicherung mitgliedschaftlicher Pflichten vorsieht, sind keine Vertrags-, sondern Vereinsstrafen und können vom ordentlichen Gericht nur in der Richtung nachgeprüft werden, ob
- der Strafbeschluß in der Satzung eine Stütze findet,
- das vorgeschriebene Verfahren beachtet ist,
- die Strafvorschrift gesetz- oder sittenwidrig ist und
- ob die Bestrafung etwa offenbar unbillig ist.
Ein Verein kann seinen Mitgliedern auch die Einhaltung eines mit öffentlicher Strafe belegten Gesetzes zur Pflicht machen und die Verletzung dieser Vereinspflicht mit Geldstrafe bedrohen."<ref>BGH, Urteil vom 04.10.1956 - II ZR 121/55 Amtliche Leitsätze 1 und 2</ref>
Arten<ref>Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005 § 25 Rn. 13</ref>
Rechtsprechung
Publikationen
Kommentierungen
- Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005 § 25 Rn. 2, 13 ff.
Fachbücher
- Ulrich Meyer-Cording, Die Vereinsstrafe, Mohr (Siebeck) (1957)
Fachaufsätze
Siehe auch
Fußnoten
<references/>