Vereinsstrafe: Unterschied zwischen den Versionen

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"Strafen, die eine [[Vereinssatzung]] zur Sicherung mitgliedschaftlicher Pflichten vorsieht, sind keine [[Vertragsstrafe|Vertrags]]-, sondern [[Vereinsstrafe|Vereinsstrafen]] und können vom ordentlichen Gericht nur in der Richtung nachgeprüft werden, ob der Strafbeschluß in der Satzung eine Stütze findet, das vorgeschriebene Verfahren beachtet ist, die Strafvorschrift gesetz- oder sittenwidrig ist und ob die Bestrafung etwa offenbar unbillig ist. Ein Verein kann seinen Mitgliedern auch die Einhaltung eines mit öffentlicher Strafe belegten Gesetzes zur Pflicht machen und die Verletzung dieser Vereinspflicht mit Geldstrafe bedrohen."<ref>{{BGH II ZR 121/55}} Amtliche Leitsätze 1 und 2</ref>
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"Strafen, die eine [[Vereinssatzung]] zur Sicherung mitgliedschaftlicher Pflichten vorsieht, sind keine [[Vertragsstrafe|Vertrags]]-, sondern [[Vereinsstrafe|Vereinsstrafen]] und können vom ordentlichen Gericht nur in der Richtung nachgeprüft werden, ob der Strafbeschluß in der Satzung eine Stütze findet, das vorgeschriebene Verfahren beachtet ist, die Strafvorschrift gesetz- oder sittenwidrig ist und ob die Bestrafung etwa offenbar unbillig ist. Ein Verein kann seinen Mitgliedern auch die Einhaltung eines mit öffentlicher Strafe belegten Gesetzes zur Pflicht machen und die Verletzung dieser Vereinspflicht mit Geldstrafe bedrohen."<ref>{{BGH II ZR 121/55}} Amtliche Leitsätze 1 und 2</ref><noinclude>
  
  
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Version vom 8. Mai 2020, 07:41 Uhr

"Strafen, die eine Vereinssatzung zur Sicherung mitgliedschaftlicher Pflichten vorsieht, sind keine Vertrags-, sondern Vereinsstrafen und können vom ordentlichen Gericht nur in der Richtung nachgeprüft werden, ob der Strafbeschluß in der Satzung eine Stütze findet, das vorgeschriebene Verfahren beachtet ist, die Strafvorschrift gesetz- oder sittenwidrig ist und ob die Bestrafung etwa offenbar unbillig ist. Ein Verein kann seinen Mitgliedern auch die Einhaltung eines mit öffentlicher Strafe belegten Gesetzes zur Pflicht machen und die Verletzung dieser Vereinspflicht mit Geldstrafe bedrohen."<ref>BGH, Urteil vom 04.10.1956 - II ZR 121/55 Amtliche Leitsätze 1 und 2</ref>


Rechtsprechung

Publikationen

Kommentierungen

  • Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005 § 25 Rn. 2, 13 ff.

Fachbücher

Fachaufsätze

Siehe auch

Fußnoten

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