Covid-19-Pandemie (Vereine und Stiftungen): Unterschied zwischen den Versionen

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#ohne  Teilnahme  an  der  Mitgliederversammlung  ihre  Stimmen  vor  der  Durchführung  der  Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.  
 
#ohne  Teilnahme  an  der  Mitgliederversammlung  ihre  Stimmen  vor  der  Durchführung  der  Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.  
Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde (Absatz 3).
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Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde (Absatz 3).<noinclude>
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Aktuelle Version vom 6. Mai 2020, 14:11 Uhr

Nach Artikel 2 § 5 (Vereine und Stiftungen) Abs. 2 des COVID-19-Pandemie-Gesetzes vom 27.03.2020 kann der Vorstand abweichend von BGB § 32 Absatz 1 Satz 1 auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,

  1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
  2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.

Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde (Absatz 3).