Wohl der Allgemeinheit (Ausschluss der Öffentlichkeit): Unterschied zwischen den Versionen

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Das Wohl der Allgemeinheit kann auch in Bayern als Ausschlussgrund nur herangezogen werden, wenn wichtige staatliche oder gemeindliche Interessen berührt sind, so z.B.  
 
Das Wohl der Allgemeinheit kann auch in Bayern als Ausschlussgrund nur herangezogen werden, wenn wichtige staatliche oder gemeindliche Interessen berührt sind, so z.B.  
*geheimhaltungsbedürftige Fragen der [[Landesverteidigung]],
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*die [[öffentliche Sicherheit und Ordnung]],  
 
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*die [[öffentliche Sittlichkeit]] oder  
 
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*die Erörterung eines [[Prozesstaktik|prozesstaktischen]] Vorgehens der Gemeinde. <ref>s. {{FES Öffentlichkeit}} </ref>
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*die [[Erörterung eines prozesstaktischen Vorgehens der Gemeinde]]. <ref>s. {{FES Öffentlichkeit}} </ref>
  
 
Insbesondere die Befürchtung rein politischer bzw. medienwirksamer Schäden für die Gemeinde ist auch in Bayern '''kein''' Grund die Öffentlichkeit auszuschließen:
 
Insbesondere die Befürchtung rein politischer bzw. medienwirksamer Schäden für die Gemeinde ist auch in Bayern '''kein''' Grund die Öffentlichkeit auszuschließen:

Version vom 6. Mai 2020, 10:00 Uhr

Das Wohl der Allgemeinheit kann auch in Bayern als Ausschlussgrund nur herangezogen werden, wenn wichtige staatliche oder gemeindliche Interessen berührt sind, so z.B.

Insbesondere die Befürchtung rein politischer bzw. medienwirksamer Schäden für die Gemeinde ist auch in Bayern kein Grund die Öffentlichkeit auszuschließen:

  • „Der Grundsatz der Öffentlichkeit soll gerade sicherstellen, dass unterschiedliche Gesichtspunkte und auch für das Image der Gemeinde u.U. negative Sachverhalte kontrovers vor der Öffentlichkeit diskutiert werden können. Der Wunsch, eine ruhige und harmonische Diskussion zu führen, rechtfertigt nicht den Ausschluss der Öffentlichkeit.“<ref>Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Kommentar, Art. 52 Rn. 11 mit Verweis auf Bauer/Böhle/Ecker, Art. 52 Rn. 11</ref>.
  • "Ein Ausschluss der Öffentlichkeit kann ... in keiner Weise dadurch gerechtfertigt werden, dass man sich hierdurch einen einfacheren politischen Willensbildungsprozess verspricht. Gleiches gilt in Bezug auf Befürchtungen, eine öffentliche Behandlung könnte über die Medien Schwierigkeiten für die Kommune verursachen."<ref>Schreiben der Regierung von Unterfranken vom 10.03.2011 - 12-1426.00-1/1 - Öffentlichkeit von Sitzungen kommunaler Gremien; Auskunftsanspruch der Presse gegenüber den Kommunen - Seite 2</ref>."

Geheimhaltungsbedürftige Fragen der Landesverteidigung

Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Öffentliche Sittlichkeit

Erörterung eines prozesstaktischen Vorgehens der Gemeinde

Verzicht auf Rechtsmittel

"Es verstößt nicht gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit, wenn ein Tagesordnungspunkt, der die Frage des Verzichts auf ein Rechtsmittel gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts zum Gegenstand hat, in nicht öffentlicher Sitzung des zuständigen Gemeindeparlaments behandelt wird."<ref>OVG Saarland, Beschluss vom 21.04.2010 - 3 B 123/10 Amtlicher Leitsatz</ref>

Fußnoten

<references/>