Sitz des Vereins: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BGB 24}}: Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird.
 
* {{BGB 24}}: Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird.
 
* {{BGB 57}} Abs. 1: Die [[Vereinssatzung|Satzung]] muss den [[Vereinszweck|Zweck]], den [[Vereinsname|Namen]] und den [[Vereinssitz|Sitz]] des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll.
 
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==Siehe auch==
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* [[Gerichtsstand]]
  
 
[[Kategorie:Vereinsrecht]]
 
[[Kategorie:Vereinsrecht]]

Version vom 3. Mai 2020, 15:49 Uhr

Normen

  • BGB § 24: Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird.
  • BGB § 57 Abs. 1: Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll.

Siehe auch