Überschreitung des Nebenzweckprivilegs: Unterschied zwischen den Versionen

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Bei einer zweckwidrigen Überschreitung des [[Nebenzweckprivileg|Nebenzweckprivilegs]] durch [[Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb|wirtschaftliche Betätigung]] des eingetragenen [[Idealverein|Idealvereins]] sind die gesetzlichen Sanktionen der [[Löschung unzulässiger Eintragungen|Amtslöschung]] gemäß §§ 159, 142 FGG und der behördlichen [[Entziehung der Rechtsfähigkeit]] nach {{BGB 43}} Abs. 2 sowie der durch sie bewirkte mittelbare Zwang zu dessen [[Vereinsauflösung|Auflösung]] oder [[Umwandlung]] nach derzeitiger Gesetzeslage grundsätzlich zum Schutz des Rechtsverkehrs ausreichend.<ref>{{BGH II ZR 239/05}} Amtlicher Leitsatz 3; soweit nicht ausnahmsweise eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung des [[Trennungsprinzip|Trennungsprinzips]] durch die Vereinsmitglieder (vgl. BGHZ 78, 318, 333) hinzukommt (vgl. auch K. Schmidt, JR aaO S. 178; ders. in Gedächtnisschrift R. Walz, 677, 680; Segna, Rpfleger 2006, 449, 454)</ref> Für die zusätzliche Sanktion einer (rückwirkenden) persönlichen [[Durchgriffshaftung]] der Mitglieder des eingetragenen Idealvereins wegen Duldung bzw. Nichtverhinderung einer Überschreitung des Nebenzweckprivilegs ist – schon wegen Fehlens einer regelungsbedürftigen Gesetzeslücke – kein Raum.<ref>{{BGH II ZR 239/05}} Amtlicher Leitsatz 4</ref><noinclude>
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Bei einer zweckwidrigen Überschreitung des [[Nebenzweckprivileg|Nebenzweckprivilegs]] durch [[Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb|wirtschaftliche Betätigung]] des eingetragenen [[Idealverein|Idealvereins]] sind die gesetzlichen Sanktionen der [[Löschung unzulässiger Eintragungen|Amtslöschung]] gemäß §§ 159, 142 FGG und der behördlichen [[Entziehung der Rechtsfähigkeit]] nach {{BGB 43}} Abs. 2 sowie der durch sie bewirkte mittelbare Zwang zu dessen [[Vereinsauflösung|Auflösung]] oder [[Umwandlung]] nach derzeitiger Gesetzeslage grundsätzlich zum Schutz des Rechtsverkehrs ausreichend.<ref>{{BGH II ZR 239/05}} Amtlicher Leitsatz 3; soweit nicht ausnahmsweise eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung des [[Trennungsgrundsatz|Trennungsprinzips]] durch die Vereinsmitglieder (vgl. BGHZ 78, 318, 333) hinzukommt (vgl. auch K. Schmidt, JR aaO S. 178; ders. in Gedächtnisschrift R. Walz, 677, 680; Segna, Rpfleger 2006, 449, 454)</ref> Für die zusätzliche Sanktion einer (rückwirkenden) persönlichen [[Durchgriffshaftung]] der Mitglieder des eingetragenen Idealvereins wegen Duldung bzw. Nichtverhinderung einer Überschreitung des Nebenzweckprivilegs ist – schon wegen Fehlens einer regelungsbedürftigen Gesetzeslücke – kein Raum.<ref>{{BGH II ZR 239/05}} Amtlicher Leitsatz 4</ref><noinclude>
  
 
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Version vom 23. April 2020, 08:27 Uhr

Bei einer zweckwidrigen Überschreitung des Nebenzweckprivilegs durch wirtschaftliche Betätigung des eingetragenen Idealvereins sind die gesetzlichen Sanktionen der Amtslöschung gemäß §§ 159, 142 FGG und der behördlichen Entziehung der Rechtsfähigkeit nach BGB § 43 Abs. 2 sowie der durch sie bewirkte mittelbare Zwang zu dessen Auflösung oder Umwandlung nach derzeitiger Gesetzeslage grundsätzlich zum Schutz des Rechtsverkehrs ausreichend.<ref>BGH, Urteil vom 10.12.2007 - II ZR 239/05 = BGHZ 175, 12, WM 2008, 358 Amtlicher Leitsatz 3; soweit nicht ausnahmsweise eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung des Trennungsprinzips durch die Vereinsmitglieder (vgl. BGHZ 78, 318, 333) hinzukommt (vgl. auch K. Schmidt, JR aaO S. 178; ders. in Gedächtnisschrift R. Walz, 677, 680; Segna, Rpfleger 2006, 449, 454)</ref> Für die zusätzliche Sanktion einer (rückwirkenden) persönlichen Durchgriffshaftung der Mitglieder des eingetragenen Idealvereins wegen Duldung bzw. Nichtverhinderung einer Überschreitung des Nebenzweckprivilegs ist – schon wegen Fehlens einer regelungsbedürftigen Gesetzeslücke – kein Raum.<ref>BGH, Urteil vom 10.12.2007 - II ZR 239/05 = BGHZ 175, 12, WM 2008, 358 Amtlicher Leitsatz 4</ref>

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Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

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