Ausgangssperre: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Kategorie:Grundrechte]]
 
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Aktuelle Version vom 28. März 2020, 06:57 Uhr

Eine Ausgangssperre kann aufgrund IfSG § 28 verhängt werden. Danach können Personen verpflichtet werden, bestimmte Orte nicht zu betreten und den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen.

Am 19. März 2020 wurde im Rahmen der Corona-Krise in Mitterteich im Landkreis Tirschreuth als erster bayerischen Stadt eine Ausgangssperre verhängt<ref>https://www.br.de/nachrichten/bayern/corona-ausgangssperre-in-mitterteich-gut-angelaufen,RtfPBju - abgerufen am 28.03.2020 um 08:05 Uhr</ref>.

Siehe auch

Fußnoten

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