Rückforderung von Subventionen: Unterschied zwischen den Versionen

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==Bei Verwaltungsakt==
 
==Bei Verwaltungsakt==
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Version vom 22. März 2020, 14:36 Uhr

Bei Verwaltungsakt

Bei öffentlichem Vertrag

Bei Zwei-Stufen-Verhältnis

Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen

Nach Ziffer 3.1. Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) (Stand: 1. Mai 2012) sind bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen auf Grund des § 31 Abs. 2 KommHV bekanntgegeben hat. Weitergehende Bestimmungen, die den Zuwendungsempfänger zur Anwendung von Vergabevorschriften verpflichten (z.B. die §§ 98 ff. GWB in Verbindung mit der Vergabeverordnung bzw. der Sektorenverordnung in ihren jeweils geltenden Fassungen und den Abschnitten 2 der VOB/A bzw. VOL/A) bleiben unberührt.

Nr. 2.3 der NBestWas 2000/2005 regelt:

„Bei schweren Verstößen gegen die Vergabegrundsätze nach Nr. 3 ANBest-K bleiben grundsätzlich die Kosten für die jeweilige Auftragseinheit, bei der der Verstoß festgestellt wurde, bei der Festsetzung der zuwendungsfähigen Kosten

Siehe auch