Kinder: Unterschied zwischen den Versionen

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Bis 2007 durften in Gemeinden mit bis zu 10.000 Einwohnern [[Ehegatte|Ehegatten]], [[Eltern]] und [[Kinder]] sowie [[Geschwister]] nicht gleichzeitig dem [[Gemeinderat]] angehören (Art. 31 Abs. 3 GO). Diese Vorschrift wurde vor den Kommunalwahlen 2008 gestrichen.<ref>https://www.wahlrecht.de/kommunal/bayern.html</ref>
  
 
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==Siehe auch==
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* [[Bürgerbeteiligung]]
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==Fußnoten==
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Aktuelle Version vom 6. August 2019, 12:51 Uhr

Gemeinderat

Bis 2007 durften in Gemeinden mit bis zu 10.000 Einwohnern Ehegatten, Eltern und Kinder sowie Geschwister nicht gleichzeitig dem Gemeinderat angehören (Art. 31 Abs. 3 GO). Diese Vorschrift wurde vor den Kommunalwahlen 2008 gestrichen.<ref>https://www.wahlrecht.de/kommunal/bayern.html</ref>

Normen

Hessen

  • HGO § 4c Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

Richtlinien für die Kinder- und Jugendbeteiligung

Siehe auch

Fußnoten

<references/>