Veräußerung: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 5. August 2019, 23:22 Uhr

Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht braucht, veräußern. Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. (GO Art. 75 Abs. 1)

Normen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

Bekanntmachungen

Rechtsprechung

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)

Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG)

Oberlandesgerichte

  • OLG Jena, Urteil vom 02.03.2005 - 4 U 943/01: "Die Vorschrift des § 67 Abs. 1 Satz 2 ThürKO - kein Gemeindevermögen zu verschenken (oder zu verschleudern) - ist Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB. Verträge, die gegen das Verschleuderungsverbot verstoßen, sind nichtig." (amtlicher Leitsatz)

Oberverwaltungsgerichte

  • OVG Koblenz DVBl. 1980, 767 = DÖV 1981, 145
  • OVG Münster NJW 1983, 2517

Publikationen


Siehe auch