Sicherheitsbehörde: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach {{LStVG Art. 6}} haben die Gemeinden, Landratsämter, Regierungen und das Staatsministerium des Innern als Sicherheitsbehörden die Aufgabe, die [[öffentliche Sicherheit und Ordnung]] durch Abwehr von Gefahren und durch Unterbindung und Beseitigung von Störungen aufrechtzuerhalten.
 
Nach {{LStVG Art. 6}} haben die Gemeinden, Landratsämter, Regierungen und das Staatsministerium des Innern als Sicherheitsbehörden die Aufgabe, die [[öffentliche Sicherheit und Ordnung]] durch Abwehr von Gefahren und durch Unterbindung und Beseitigung von Störungen aufrechtzuerhalten.
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Verordnungen, zu deren Erlaß die Gemeinden, die Landkreise oder die Bezirke durch das {{LStVG}} oder durch andere Rechtsvorschriften ermächtigt sind, werden vom Gemeinderat, vom Kreistag, vom Bezirkstag erlassen. Der Erlaß solcher Verordnungen ist Angelegenheit des [[übertragener Wirkungskreis|übertragenen Wirkungskreises]], soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. ({{LStVG 42}} Abs. 1)
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Version vom 10. August 2013, 13:22 Uhr

Nach LStVG Art. 6 haben die Gemeinden, Landratsämter, Regierungen und das Staatsministerium des Innern als Sicherheitsbehörden die Aufgabe, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Abwehr von Gefahren und durch Unterbindung und Beseitigung von Störungen aufrechtzuerhalten.

Verordnungen, zu deren Erlaß die Gemeinden, die Landkreise oder die Bezirke durch das Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG oder durch andere Rechtsvorschriften ermächtigt sind, werden vom Gemeinderat, vom Kreistag, vom Bezirkstag erlassen. Der Erlaß solcher Verordnungen ist Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. (LStVG Art. 42 Abs. 1)


Normen