Vergabevermerk: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 15. Juli 2019, 19:02 Uhr

Der öffentliche Auftraggeber dokumentiert nach VgV § 8 Abs. 1 Satz 1 das Vergabeverfahren von Beginn an fortlaufend in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit dies für die Begründung von Entscheidungen auf jeder Stufe des Vergabeverfahrens erforderlich ist.

Aufbau der Dokumentation<ref>in Anlehnung an Daniel Naumann. Vergaberecht: Grundzüge der öffentlichen Auftragsvergabe (essentials) (German Edition) . Springer Fachmedien Wiesbaden. Kindle-Version.</ref>

Eröffnungsvermerk

Verplichtung zur Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung

Persönlicher Anwendungsbereich: Auftraggeber (Vergabe öffentlicher Aufträge)
Sachlicher Anwendungsbereich: Öffentlicher Auftrag
Keine Ausnahmen von der Vergabepflicht

Bestimmung des Schwellenwerts

Schätzung des Auftragswerts

Anzuwendende Verfahrensordnung

Wahl der Vergabeart

Eignungskriterien

Zuschlagskriterien

Bekanntmachung und Teilnahmewettbewerb

Normen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergabeverordnung (VgV)

Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) Ausgabe 2009</ref>

Rechtsprechung

  • VK Lüneburg, Beschluss vom 05.12.2013 - VgK-39/2013

Publikationen

Fachbücher

  • Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 233 f.

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references/>