Gemeindeangehörige: Unterschied zwischen den Versionen

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Gemeindeangehörige sind nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt15 Art. 15 Abs. 1 Satz 1 GO] alle [[Gemeindeeinwohner]].
 
Gemeindeangehörige sind nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt15 Art. 15 Abs. 1 Satz 1 GO] alle [[Gemeindeeinwohner]].
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Nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt21 Art. 21 Abs. 1 GO] sind alle [[Gemeindeangehörige|Gemeindeangehörigen]] nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften berechtigt, die [[Öffentliche Einrichtung|öffentlichen Einrichtungen]] der Gemeinde zu benutzen<ref>Die Beschränkung auf Gemeindeangehörige könnte möglicherweise mit der Dienstleistungsfreiheit nach [http://dejure.org/gesetze/EG/49.html Art. 49 EG] kollidieren, vgl. Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr., 287</ref>. Sie sind verpflichtet, die Gemeindelasten zu tragen. Die Vorschriften in Art. 21 Abs. 1 und 3 GO finden nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt21 Art. 21 Abs. 4 GO] auf [[juristische Person|juristische Personen]] und [[Personenvereinigung|Personenvereinigungen]] entsprechende Anwendung.
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
*[[Gemeindebürger]]
 
*[[Gemeindebürger]]
 
*[[Gemeindeeinwohner]]
 
*[[Gemeindeeinwohner]]

Version vom 10. August 2013, 09:57 Uhr

Gemeindeangehörige sind nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 GO alle Gemeindeeinwohner.

Nach Art. 21 Abs. 1 GO sind alle Gemeindeangehörigen nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen<ref>Die Beschränkung auf Gemeindeangehörige könnte möglicherweise mit der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 EG kollidieren, vgl. Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr., 287</ref>. Sie sind verpflichtet, die Gemeindelasten zu tragen. Die Vorschriften in Art. 21 Abs. 1 und 3 GO finden nach Art. 21 Abs. 4 GO auf juristische Personen und Personenvereinigungen entsprechende Anwendung.

Siehe auch