Behörde: Unterschied zwischen den Versionen

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Behörde im Sinn des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
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Behörde im Sinn des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=e&showdoccase=1&doc.id=jlr-VwVfGBYV13Art1&st=null Art. 1 Abs. 2 BayVwVfG]).
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Der Behördenaufbau im Rahmen der unmittelbaren Staatsverwaltung in Bayern folgt einer dreistufigen Hierarchie<ref>{{BV Art. 55}} Nr. 5</ref>. Richtiger Beklagter ist hier jeweils der Freistaat Bayern ({{VwGO § 78}} Abs. 1 Nr. 1).
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Nach {{BV Art. 43}} Abs. 1 ist die bayerische Staatsregierung die oberste leitende und vollziehende Behörde des Freistaats Bayern. Sie besteht aus dem Ministerpräsidenten und bis zu 17 Staatsministern und Staatssekretären ({{BV Art. 43}} Abs. 2).
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Mittlere Staatsbehörde für den Regierungsbezirk Oberfranken ist die Regierung von Oberfranken.
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Untere Staatsbehörde im Landkreis Lichtenfels ist das Landratsamt Lichtenfels ({{LKrO Art. 37}} Abs. 1 Satz 2).
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===[[Mittelbare Staatsverwaltung]]===
  
 
==Normen==
 
==Normen==
*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=e&showdoccase=1&doc.id=jlr-VwVfGBYV13Art1&st=null Art. 1 BayVwVfG]
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*{{BV Art. 43}}
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*{{BV Art. 55}} Nr. 5
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*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=e&showdoccase=1&doc.id=jlr-VwVfGBYV13Art1&st=null Art. 1 BayVwVfG]  
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==Rechtsprechung==
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*{{BVerfG 2 BvR 1619/83}} [[Rastede]]
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==Siehe auch==
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*[[Verwaltungsakt]]
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==Fußnoten==
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<references />

Aktuelle Version vom 10. August 2013, 09:28 Uhr

Behörde im Sinn des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (Art. 1 Abs. 2 BayVwVfG).

Behördenaufbau

Unmittelbare Staatsverwaltung

Der Behördenaufbau im Rahmen der unmittelbaren Staatsverwaltung in Bayern folgt einer dreistufigen Hierarchie<ref>BV Art. 55 Nr. 5</ref>. Richtiger Beklagter ist hier jeweils der Freistaat Bayern (VwGO § 78 Abs. 1 Nr. 1).

Oberste Landesbehörde

Nach BV Art. 43 Abs. 1 ist die bayerische Staatsregierung die oberste leitende und vollziehende Behörde des Freistaats Bayern. Sie besteht aus dem Ministerpräsidenten und bis zu 17 Staatsministern und Staatssekretären (BV Art. 43 Abs. 2).

Mittlere Staatsbehörde

Mittlere Staatsbehörde für den Regierungsbezirk Oberfranken ist die Regierung von Oberfranken.

Untere Staatsbehörde

Untere Staatsbehörde im Landkreis Lichtenfels ist das Landratsamt Lichtenfels (LKrO Art. 37 Abs. 1 Satz 2).

Mittelbare Staatsverwaltung

Normen

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

<references />