Stadtratssitzung-2017-11-07-TOP-03 Bebauungsplan "Auwiese": Unterschied zwischen den Versionen

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Der Stadtrat billigt den auf Grund des Abwägungsergebnisses geänderten Planentwurf mit der Begründung, jeweils in der Fassung vom 24.10.2017 und beschließt, den Bauleitplan gem. § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB erneut öffentlich auszulegen sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4a Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs 2 BauGB erneut zu beteiligen.
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Der Stadtrat erachtet die Grundzüge der Planung als durch die vorgenommen Änderungen und Ergänzungen des Bauleitplanentwurfes nicht berührt. Die Einholung der Stellungnahmen der Behörden ist auf die in ihren Belangen berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beschränken (dies sind das Landratsamt, das Wasserwirtschaftsamt, das Staatliche Bauamt sowie der Fischereiverband). Gem. § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB ist die Frist zur Stellungnahme angemessen zu verkürzen (mind. 2 Wochen).
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====Diskussion====

Version vom 8. November 2017, 20:23 Uhr

Projekt Projekt::Auwiese
Stichwort Stichwort::Bebauungsplan
Straße Straße::
Stadtratssitzung Stadtratssitzung::Stadtratssitzung-2017-11-07
Antragsteller Antragsteller::
Beschlussdatum Beschlussdatum::
Beschlussvorlage<ref>Quelle: Stadt Burgkunstadt</ref> Beschlussvorlage::
Beschluss<ref>Quelle: Stadt Burgkunstadt</ref> [[Beschluss::Der Stadtrat fasst folgende Beschlüsse:

Der Stadtrat beschließt die Abwägung gem. den Vorschlägen des Büro TB Markert vom 24.10.2017.

Der Stadtrat billigt den auf Grund des Abwägungsergebnisses geänderten Planentwurf mit der Begründung, jeweils in der Fassung vom 24.10.2017 und beschließt, den Bauleitplan gem. § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB erneut öffentlich auszulegen sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4a Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs 2 BauGB erneut zu beteiligen.

Der Stadtrat erachtet die Grundzüge der Planung als durch die vorgenommen Änderungen und Ergänzungen des Bauleitplanentwurfes nicht berührt. Die Einholung der Stellungnahmen der Behörden ist auf die in ihren Belangen berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beschränken (dies sind das Landratsamt, das Wasserwirtschaftsamt, das Staatliche Bauamt sowie der Fischereiverband). Gem. § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB ist die Frist zur Stellungnahme angemessen zu verkürzen (mind. 2 Wochen).]]

Beschlussnummer<ref>Quelle: Stadt Burgkunstadt</ref> Beschlussnummer::
Abstimmungsergebnis Abstimmungsergebnis::Einstimmig beschlossen
Maßnahmen Maßnahme::
Notiz Notiz::
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Haushaltsnotiz Haushaltsnotiz::
Vergabe an VergabeAn::
Frist Frist::
Wiedervorlage Wiedervorlage::
Vorgängerbeschluss Vorgängerbeschluss::
Folgebeschluss Folgebeschluss::
Erledigt Erledigt::Nein
Vergabe Vergabe::

Sachverhalt

Diskussion