Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Gemeinden erhalten nach [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_106.html Art. 106 Abs. 5a GG] ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.
 
Die Gemeinden erhalten nach [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_106.html Art. 106 Abs. 5a GG] ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.
  
Nach [http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gemfinrefg/gesamt.pdf § 1 Satz 1 Gemeindefinanzreformgesetz (GFRG)] erhalten die Gemeinden
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Das [http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gemfinrefg/gesamt.pdf Gemeindefinanzreformgesetz (GFRG)] enthält hierzu die entsprechenden Regelungen.
*15 Prozent des Aufkommens an Lohnsteuer und an veranlagter Einkommensteuer sowie
 
*12 Prozent des Aufkommens an Kapitalertragsteuer (Gemeindeanteil an der Einkommensteuer).
 
 
 
Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird für jedes Land nach den Steuerbeträgen bemessen, die von den Finanzbehörden im Gebiet des Landes unter Berücksichtigung der Zerlegung nach [http://dejure.org/gesetze/GG/107.html Artikel 107 Abs. 1 des Grundgesetzes] vereinnahmt werden ([http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gemfinrefg/gesamt.pdf § 1 Satz 2 GFRG]).
 
 
 
Das in Bayern an die Gemeinden zu verteilende Aufkommen richtet sich also nach der in Bayern vereinnahmten Lohnsteuer, veranlagten Einkommensteuer und Kapitalertragsteuer.
 
 
 
==Gemeindeschlüssel==
 
Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird nach einem Schlüssel auf die Gemeinden aufgeteilt, der von den Ländern [...] durch [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=0&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemStAntVBY1998rahmen&st=null Rechtsverordnung der Landesregierung] festgesetzt wird ([http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gemfinrefg/gesamt.pdf § 2 GFRG]).
 
 
 
Die Schlüsselzahl für [[Burgkunstadt]], beträgt nach den [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemStAntVBY1998V13Anlage1 Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer - Gebietsstand: 1. Januar 2012 -]:    '''0,0003688'''<ref>Im Vergleich Altenkunstadt 0,0002956, Ebensfeld, M 0,0003283, Hochstadt a.Main 0,0000920, Lichtenfels, St 0,0011413, Marktgraitz 0,0000576, Marktzeuln 0,0000972, Michelau i.OFr. 0,0003539, Redwitz a.d.Rodach 0,0001882, Bad Staffelstein, St 0,0005792, Weismain, St 0,0002598, München 0,1476219</ref>.
 
  
 
==Normen==
 
==Normen==
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==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
*[[Steuer]]
 
*[[Steuer]]
**[[Umsatzsteuer]]
+
**[[Einkommensteuer]]
 
**[[Gemeinschaftsteuer]]
 
**[[Gemeinschaftsteuer]]
 
*[[Kommunalabgabe]]
 
*[[Kommunalabgabe]]

Version vom 25. Juli 2013, 08:34 Uhr

In Bayern an die Gemeinden zu verteilendes Aufkommen der Umsatzsteuer

Die Gemeinden erhalten nach Art. 106 Abs. 5a GG ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.

Das Gemeindefinanzreformgesetz (GFRG) enthält hierzu die entsprechenden Regelungen.

Normen

Siehe auch

Fußnoten

<references />