Verbraucherschlichtungsstelle: Unterschied zwischen den Versionen

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* [https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/Verbraucherschutz/Verbraucherstreitbeilegung/Verbraucherschlichtungsstellen/Uebersicht_node.html Liste der in Deutschland anerkannten Verbraucherschlichtungsstellen] ({{VSBG 33}} Abs. 1 Satz 1)
 
* [https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/Verbraucherschutz/Verbraucherstreitbeilegung/Verbraucherschlichtungsstellen/Uebersicht_node.html Liste der in Deutschland anerkannten Verbraucherschlichtungsstellen] ({{VSBG 33}} Abs. 1 Satz 1)
* [https://webgate.ec.europa.eu/odr/main/index.cfm?event=main.home.show&lng=DE Plattform zur Online-Streitbeilegung der Europäischen Union]
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* [https://webgate.ec.europa.eu/odr/main/index.cfm?event=main.home.show&lng=DE Plattform zur Online-Streitbeilegung der Europäischen Union] ({{VSBG 33}} Abs. 2 Satz 1)
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Version vom 26. Januar 2017, 11:33 Uhr

Verbraucherschlichtungsstelle ist eine Einrichtung, die

1. Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung zivilrechtlicher Streitigkeiten durchführt, an denen Verbraucher (BGB § 13) oder Unternehmer (BGB § 14) als Antragsteller oder Antragsgegner beteiligt sind, und

2. nach diesem Gesetz oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften als Verbraucherschlichtungsstelle anerkannt, beauftragt oder eingerichtet worden ist. (VSBG § 2 Abs. 1)

Träger der Verbraucherschlichtungsstelle

Träger der Verbraucherschlichtungsstelle muss ein eingetragener Verein sein. Nimmt der Träger Unternehmerinteressen oder Verbraucherinteressen wahr, oder wird der Träger von einem Verband, der Unternehmerinteressen oder Verbraucherinteressen wahrnimmt, finanziert, so muss für den Betrieb der Verbraucherschlichtungsstelle ein vom Haushalt des Trägers getrennter, zweckgebundener und ausreichender Haushalt zur Verfügung stehen. (VSBG § 3)

Zuständigkeit von Verbraucherschlichtungsstellen

Die Verbraucherschlichtungsstelle führt auf Antrag eines Verbrauchers Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus einem Verbrauchervertrag nach BGB § 310 Abs. 3 oder über das Bestehen eines solchen Vertragsverhältnisses durch; arbeitsvertragliche Streitigkeiten sind ausgenommen. (VSBG § 4 Abs. 1) (Beachte auch die Zuständigkeitsbeschränkungen nach VSBG § 4 Abs. 2-4)

Notwendigkeit einer Verfahrensordnung

Die Verbraucherschlichtungsstelle muss eine Verfahrensordnung haben. Die Verfahrensordnung bestimmt das Konfliktbeilegungsverfahren und regelt die Einzelheiten seiner Durchführung. (VSBG § 5 Abs. 1)

Verbot der Auferlegung verbindlicher Lösungen und eines Ausschlusses des Rechtswegzugangs

Die Verbraucherschlichtungsstelle darf keine Konfliktbeilegungsverfahren durchführen, die dem Verbraucher eine verbindliche Lösung auferlegen oder die das Recht des Verbrauchers ausschließen, die Gerichte anzurufen. (VSBG § 5 Abs. 2)

Normen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen

Links

Siehe auch