Kommunalabgabe: Unterschied zwischen den Versionen

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===[[Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer]], Art. 3 KAG===
 
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===[[Beiträge]], Art. 5 KAG===
 
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Version vom 25. Juli 2013, 08:21 Uhr

Arten

Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer, Art. 3 KAG

Beiträge, Art. 5 KAG

z.B. Erneuerungsbeitrag Trinkwasserversorgung

Gebühren, Art. 8 KAG

z.B. Wasserverbrauchsgebühren

Voraussetzungen

Abgabenberechtigung

Die Gemeinden, Landkreise und Bezirke sind berechtigt, nach dem Kommunalabgabengesetz Abgaben zu erheben, soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmen.

Abgabesatzung

Die Abgaben werden nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KAG auf Grund einer besonderen Abgabesatzung erhoben.

Normen

Siehe auch