Politische Verfolgung: Unterschied zwischen den Versionen

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<blockquote>"Politisch Verfolgte genießen gemäß Art. 16a Abs. 1 GG [[Asylrecht]]. Eine Verfolgung stellt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann als politische dar, wenn sie im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen um die Gestaltung und Eigenart der allgemeinen Ordnung des Zusammenlebens von Menschen und Menschengruppen steht, also - im Unterschied etwa zu einer privaten Verfolgung - einen öffentlichen Bezug hat und von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgeht, der der Verletzte unterworfen ist. [[Politische Verfolgung]] ist somit grundsätzlich [[Staatlichkeit|staatliche]] Verfolgung. Dem steht nicht entgegen, dass dem Staat solche staatsähnlichen Organisationen gleichstehen, die den jeweiligen Staat verdrängt haben oder denen dieser das Feld überlassen hat und die ihn daher insoweit ersetzen."<ref>{{BVerfG 2 BvR 260/98}} Abs. 12</ref></blockquote>
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#REDIRECT [[Asylrecht]]
 
 
==Schutzbereich: Politisch Verfolgte==
 
 
 
Nach Art. 1 A Ziffer 2 der {{GFK}} ist "[[Flüchtling]]" jede Person, die "aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder die sich als staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will."
 
 
 
==Institutionen==
 
* [[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge]] ([[BAMF]])
 
* [[Ausländerbehörde]]
 
 
 
==Normen==
 
 
 
==={{GR-Charta}}===
 
* {{GR-Charta 18}}
 
 
 
==={{GG}}===
 
 
 
* {{GG 16a}}
 
 
 
==={{GFK}}===
 
* [http://www.unhcr.de/no_cache/mandat/genfer-fluechtlingskonvention.html?cid=1790&did=7631&sechash=395ee350 Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge]
 
 
 
==Rechtsprechung==
 
 
 
==={{BVerfG}}===
 
* {{BVerfG 2 BvQ 56/09}} = [[NVwZ 2009, 1281]] - [[Griechenland]]
 
* {{BVerfG 2 BvR 260/98}}
 
* {{BVerfG 2 BvR 1938/93}} = [[BVerfGE 94, 49]] - [[Sichere Drittstaaten]]
 
* {{BVerfG 2 BvR 1507/93}} = [[BVerfGE 94, 115]] - [[Sichere Herkunftsstaaten]]
 
* {{BVerfG 2 BvR 1516/93}} = [[BVerfGE 94, 166]] - [[Flughafenverfahren]]
 
* {{BVerfG 2 BvR 502/86}} = [[BVerfGE 80, 315]] - [[Tamilen]]
 
* {{BVerfG 1 BvR 147/80}} = [[BVerfGE 54, 341]] - [[Wirtschaftsasyl]]
 
 
 
==={{BVerwG}}===
 
 
 
* {{BVerwG 9 C 20.00}}
 
 
 
==Publikationen==
 
 
 
===Fachbücher===
 
* {{ISBN 9783860595909}}
 
 
 
===Fachaufsätze===
 
* Christian '''Biermann''', Der „Asylkompromiss“ und das Bundesverfassungsgericht, Jura 1997, 522
 
* Friedrich '''Schoch''', Das neue Asylrecht gemäß Art. 16a GG, DVBl. 1993, 1161-1170
 
 
 
==Siehe auch==
 
* [[Ausländerrecht]]
 
 
 
==Fußnoten==
 
 
 
<references/>
 
 
 
[[Kategorie:Grundrechte]]
 
[[Kategorie: Ausländerrecht]]
 

Aktuelle Version vom 18. Januar 2017, 23:12 Uhr

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