Kommunalabgabe: Unterschied zwischen den Versionen

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==Abgabenberechtigung==
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==Arten==
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===[[Beiträge]]===
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===[[Gebühren]]===
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==Voraussetzungen==
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===Abgabenberechtigung===
 
Die Gemeinden, Landkreise und Bezirke sind berechtigt, nach dem [[Kommunalabgabengesetz]] Abgaben zu erheben, soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmen.
 
Die Gemeinden, Landkreise und Bezirke sind berechtigt, nach dem [[Kommunalabgabengesetz]] Abgaben zu erheben, soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmen.
  
==Abgabesatzung==
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===Abgabesatzung===
 
Die Abgaben werden nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=4&showdoccase=1&doc.id=jlr-KAGBY1993V8Art2&st=lr Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KAG] auf Grund einer '''besonderen''' [[Abgabesatzung]] erhoben.
 
Die Abgaben werden nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=4&showdoccase=1&doc.id=jlr-KAGBY1993V8Art2&st=lr Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KAG] auf Grund einer '''besonderen''' [[Abgabesatzung]] erhoben.
  

Version vom 24. Juli 2013, 07:00 Uhr

Arten

Steuern

Beiträge

Gebühren

Voraussetzungen

Abgabenberechtigung

Die Gemeinden, Landkreise und Bezirke sind berechtigt, nach dem Kommunalabgabengesetz Abgaben zu erheben, soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmen.

Abgabesatzung

Die Abgaben werden nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KAG auf Grund einer besonderen Abgabesatzung erhoben.

Normen