Kommunalabgabe: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Gemeinden, Landkreise und Bezirke sind berechtigt, nach dem [[Kommunalabgabengesetz]] Abgaben zu erheben, soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmen.
 
Die Gemeinden, Landkreise und Bezirke sind berechtigt, nach dem [[Kommunalabgabengesetz]] Abgaben zu erheben, soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmen.
  
 
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==Abgabesatzung==
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Die Abgaben werden nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=4&showdoccase=1&doc.id=jlr-KAGBY1993V8Art2&st=lr Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KAG] auf Grund einer besonderen [[Abgabesatzung]] erhoben.
  
 
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*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=3&showdoccase=1&doc.id=jlr-KAGBY1993pArt1&st=lr Art. 1 KAG] Abgabenberechtigte
 
*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=3&showdoccase=1&doc.id=jlr-KAGBY1993pArt1&st=lr Art. 1 KAG] Abgabenberechtigte
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*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=4&showdoccase=1&doc.id=jlr-KAGBY1993V8Art2&st=lr Art. 2 KAG] Abgabesatzung

Version vom 24. Juli 2013, 06:58 Uhr

Abgabenberechtigung

Die Gemeinden, Landkreise und Bezirke sind berechtigt, nach dem Kommunalabgabengesetz Abgaben zu erheben, soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmen.

Abgabesatzung

Die Abgaben werden nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KAG auf Grund einer besonderen Abgabesatzung erhoben.

Normen