Privatschule: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
 
(Eine dazwischenliegende Version desselben Benutzers wird nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
 +
"Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen '''und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird'''. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist." ({{GG 7}} Abs. 4)
 +
 
==Arten==
 
==Arten==
 
* [[Ersatzschule]]
 
* [[Ersatzschule]]
Zeile 7: Zeile 9:
  
 
==Publikationen==
 
==Publikationen==
 +
 +
===Lexika===
 +
 
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Privatschule Wikipedia]
 
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Privatschule Wikipedia]
 +
 +
===Überregionale Presse===
 +
 +
* [http://www.sueddeutsche.de/bildung/schule-bei-der-kontrolle-von-privatschulen-missachten-die-bundeslaender-das-grundgesetz-1.3254758 sueddeutsche.de vom 17. November 2016, 18:54 Uhr - Schule - "Würde man das Grundgesetz ernst nehmen, müsste Schloss Salem geschlossen werden"]: "In einer Studie beschäftigt sich das Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung (WZB) mit Deutschlands Privatschulen. Der Vorwurf der Autoren: Bei ihren Regeln und Kontrollen für Privatschulen missachten die meisten Bundesländer das Grundgesetz. Es gibt 5770 Privatschulen in Deutschland, jedes elfte Kind besucht eine solche Schule."
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 +
 
* [[Schule]]
 
* [[Schule]]
 +
* [[Sonderungsverbot]]
  
 
[[Kategorie:Grundrechte]]
 
[[Kategorie:Grundrechte]]

Aktuelle Version vom 18. November 2016, 09:27 Uhr

"Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist." (GG Art. 7 Abs. 4)

Arten

Normen

Publikationen

Lexika

Überregionale Presse

Siehe auch