Selbständiges Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts: Unterschied zwischen den Versionen
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*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=3d&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998V8Art89&st=null Art. 89 GO] Selbständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts | *[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=3d&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998V8Art89&st=null Art. 89 GO] Selbständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts | ||
Version vom 23. Juli 2013, 14:44 Uhr
Die Gemeinde kann nach Art. 89 Abs. 1 Satz 1 GO selbständige Unternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen) errichten oder bestehende Regie- und Eigenbetriebe im Weg der Gesamtrechtsnachfolge in Kommunalunternehmen umwandeln. Das Kommunalunternehmen kann sich nach Maßgabe der Unternehmenssatzung und in entsprechender Anwendung der für die Gemeinde geltenden Vorschriften an anderen Unternehmen beteiligen, wenn das dem Unternehmenszweck dient (Art. 89 Abs. 1 Satz 2 GO).
Normen
- Art. 86 GO Rechtsformen
- Art. 89 GO Selbständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts