Lehrplan: Unterschied zwischen den Versionen

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Bei Lehrplänen handelt es sich wohl um internes Verwaltungsrecht<ref>{{ISBN 3428025938}}</ref>, das keine sogenannten [[subjektiv-öffentliches Recht|subjektiv-öffentlichen Rechte]] begründet. Ausnahmen dürften nur dann gegeben sein, wenn aufgrund eines Lehrplans Eingriffe in [[Grundrecht]]e wie zum Beispiel die [[Religionsfreiheit]] erfolgen. Dann bestehen je nach Schwere des Eingriffs ggf. gesonderte [[Abwehrrecht]]e.
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Nichtsdestoweniger sind die Inhalte der Lehrpläne für die schulischen Beamten und Angehörigen des öffentlichen Dienstes verbindlich. Beamte und Angehörige des öffentlichen Dienstes sind an Recht und Gesetz
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Version vom 31. August 2016, 08:40 Uhr

Bei Lehrplänen handelt es sich wohl um internes Verwaltungsrecht<ref>Frank J. Hennecke, Staat und Unterricht : Die Festlegung didakt. Inhalte durch d. Staat im öffentl. Schulwesen, Duncker und Humblot Berlin 1972, ISBN 3428025938</ref>, das keine sogenannten subjektiv-öffentlichen Rechte begründet. Ausnahmen dürften nur dann gegeben sein, wenn aufgrund eines Lehrplans Eingriffe in Grundrechte wie zum Beispiel die Religionsfreiheit erfolgen. Dann bestehen je nach Schwere des Eingriffs ggf. gesonderte Abwehrrechte.

Nichtsdestoweniger sind die Inhalte der Lehrpläne für die schulischen Beamten und Angehörigen des öffentlichen Dienstes verbindlich. Beamte und Angehörige des öffentlichen Dienstes sind an Recht und Gesetz gebunden. Die Durchsetzung der Lehrpläne kann daher nur über Fach-und Dienstaufsichtsbeschwerden bis hin zum Kultusministerium erfolgen.<ref>Angaben ohne rechtliches Gewähr</ref>

Normen

Publikationen

Links

Fußnoten

<references/>