Täuschung (Betrug): Unterschied zwischen den Versionen

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"In der Rechtsprechung ist ... anerkannt, dass eine Täuschung im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB auch konkludent erfolgen kann. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn der Täter die Unwahrheit zwar nicht expressis verbis zum Ausdruck bringt, sie aber nach der Verkehrsanschauung durch sein Verhalten miterklärt<ref>(BGHSt 51, 165, 169 f.; 47, 1, 3)</ref>. Welcher Inhalt der Erklärung zukommt, bestimmt sich ganz wesentlich durch den Empfängerhorizont und die Erwartungen der Beteiligten. Diese werden regelmäßig durch den normativen Gesamtzusammenhang geprägt sein, in dem die Erklärung steht<ref>(vgl. BGHSt 51, 165, 170)</ref>. Deshalb hat der Bundesgerichtshof auch entschieden, dass ein Kassenarzt mit seiner Abrechnung gegenüber der Kasse nicht nur erklärt, dass die abgerechnete Leistung unter die Leistungsbeschreibung der Gebührennummer fällt, sondern auch, dass seine Leistung zu den kassenärztlichen Versorgungsleistungen gehört und nach dem allgemeinen Bewertungsmaßstab abgerechnet werden kann<ref>(BGHR StGB § 263 Abs. 1 Täuschung 12; vgl. auch Täuschung 9, 11)</ref>."<ref>.</ref><noinclude>
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"In der Rechtsprechung ist ... anerkannt, dass eine Täuschung im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB auch konkludent erfolgen kann. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn der Täter die Unwahrheit zwar nicht expressis verbis zum Ausdruck bringt, sie aber nach der Verkehrsanschauung durch sein Verhalten miterklärt<ref>(BGHSt 51, 165, 169 f.; 47, 1, 3)</ref>. Welcher Inhalt der Erklärung zukommt, bestimmt sich ganz wesentlich durch den Empfängerhorizont und die Erwartungen der Beteiligten. Diese werden regelmäßig durch den normativen Gesamtzusammenhang geprägt sein, in dem die Erklärung steht<ref>(vgl. BGHSt 51, 165, 170)</ref>. Deshalb hat der Bundesgerichtshof auch entschieden, dass ein Kassenarzt mit seiner Abrechnung gegenüber der Kasse nicht nur erklärt, dass die abgerechnete Leistung unter die Leistungsbeschreibung der Gebührennummer fällt, sondern auch, dass seine Leistung zu den kassenärztlichen Versorgungsleistungen gehört und nach dem allgemeinen Bewertungsmaßstab abgerechnet werden kann<ref>(BGHR StGB § 263 Abs. 1 Täuschung 12; vgl. auch Täuschung 9, 11)</ref>."<ref>{{BGH 5 StR 394/08}} Abs. 21</ref><noinclude>
  
 
==Rechtsprechung==
 
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* {{BGH 5 StR 394/08}} Abs. 21 ff.
  
 
==Publikationen==
 
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Version vom 30. August 2016, 11:18 Uhr

"In der Rechtsprechung ist ... anerkannt, dass eine Täuschung im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB auch konkludent erfolgen kann. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn der Täter die Unwahrheit zwar nicht expressis verbis zum Ausdruck bringt, sie aber nach der Verkehrsanschauung durch sein Verhalten miterklärt<ref>(BGHSt 51, 165, 169 f.; 47, 1, 3)</ref>. Welcher Inhalt der Erklärung zukommt, bestimmt sich ganz wesentlich durch den Empfängerhorizont und die Erwartungen der Beteiligten. Diese werden regelmäßig durch den normativen Gesamtzusammenhang geprägt sein, in dem die Erklärung steht<ref>(vgl. BGHSt 51, 165, 170)</ref>. Deshalb hat der Bundesgerichtshof auch entschieden, dass ein Kassenarzt mit seiner Abrechnung gegenüber der Kasse nicht nur erklärt, dass die abgerechnete Leistung unter die Leistungsbeschreibung der Gebührennummer fällt, sondern auch, dass seine Leistung zu den kassenärztlichen Versorgungsleistungen gehört und nach dem allgemeinen Bewertungsmaßstab abgerechnet werden kann<ref>(BGHR StGB § 263 Abs. 1 Täuschung 12; vgl. auch Täuschung 9, 11)</ref>."<ref>BGH, Beschluss vom 09.06.2009 - 5 StR 394/08 = NJW 2009, 2900; NStZ 2009, 506 Abs. 21</ref>

Rechtsprechung

Publikationen

Fußnoten

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