Sitzungsausschluss: Unterschied zwischen den Versionen

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Gegen einen Stadtratsbeschluss, der ein Mitglied des Stadtrats von der Sitzung ausschließt, kann dieses mit der [[Feststellungsklage]] vorgehen. Nach der Rechtsprechung des BayVGH ist die Gemeinde (und nicht der Gemeinderat) richtiger Beklagter<ref>BayVGH NVwZ 1985, 845 = BayVBl 1985, 339</ref>.
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Der Vorsitzende kann mit Zustimmung des Gemeinderats Mitglieder, welche die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, von der Sitzung ausschließen ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt53 Art. 53 Abs. 1 Satz 3 GO]).
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==Rechtsbehelfe==
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Gegen einen Stadtratsbeschluss, der ein Mitglied des Stadtrats von der Sitzung ausschließt, kann dieses mit der [[Feststellungsklage]] vorgehen. Nach der Rechtsprechung des BayVGH ist die Gemeinde (und nicht der Gemeinderat) richtiger Beklagter<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 489 mit Verweis auf BayVGH NVwZ 1985, 845 = BayVBl 1985, 339</ref>. Das [[Vertretungsverbot]] findet in diesem Falle keine Anwendung<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 490</ref>.
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==Normen==
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*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt53 Art. 53 GO] Handhabung der Ordnung
  
 
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
 
*BayVGH, Urteil v. 15.7.1992 — 4 B 91.3106 - BayVBl. 1993, 81 Statthaftigkleit der [[Feststellungsklage]]
 
*BayVGH, Urteil v. 15.7.1992 — 4 B 91.3106 - BayVBl. 1993, 81 Statthaftigkleit der [[Feststellungsklage]]
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*[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4%20B%2086.01352 BayVGH, Urteil vom 29.07.1987 - 4 B 86.01352] - BayVBl. 1988, 16 - Sitzungsausschluss wegen fortgesetzter erheblicher Störungen
 
*BayVGH NVwZ 1985, 845 = BayVBl 1985, 339
 
*BayVGH NVwZ 1985, 845 = BayVBl 1985, 339
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==Fußnoten==
 
==Fußnoten==
 
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Aktuelle Version vom 19. Juli 2013, 13:57 Uhr

Der Vorsitzende kann mit Zustimmung des Gemeinderats Mitglieder, welche die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, von der Sitzung ausschließen (Art. 53 Abs. 1 Satz 3 GO).

Rechtsbehelfe

Gegen einen Stadtratsbeschluss, der ein Mitglied des Stadtrats von der Sitzung ausschließt, kann dieses mit der Feststellungsklage vorgehen. Nach der Rechtsprechung des BayVGH ist die Gemeinde (und nicht der Gemeinderat) richtiger Beklagter<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 489 mit Verweis auf BayVGH NVwZ 1985, 845 = BayVBl 1985, 339</ref>. Das Vertretungsverbot findet in diesem Falle keine Anwendung<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 490</ref>.

Normen

Rechtsprechung


Fußnoten

<references />