Verwaltungsakt: Unterschied zwischen den Versionen

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siehe http://www.gs-nb.de/index.php/eltern-abc1
 
siehe http://www.gs-nb.de/index.php/eltern-abc1
  
===[[Kommunalverfassungsstreitigkeit]]===
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===[[Sitzungsausschluss]]===
 
Wird z.B. ein Stadtrat von der Stadtratssitzung ausgeschlossen, handelt es sich nach h.M. nicht um einen Verwaltungsakt, sondern einen verwaltungsinternen Vorgang<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 478</ref>.
 
Wird z.B. ein Stadtrat von der Stadtratssitzung ausgeschlossen, handelt es sich nach h.M. nicht um einen Verwaltungsakt, sondern einen verwaltungsinternen Vorgang<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 478</ref>.
  

Version vom 19. Juli 2013, 13:32 Uhr

Verwaltungsakt ist

  1. jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme,
  2. die eine Behörde
  3. zur Regelung eines Einzelfalls
  4. auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und
  5. die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. (Art. 35 Satz 1 BayVwVfG)

Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich

  • an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder
  • die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft. (Art. 35 Satz 2 BayVwVfG)

Normen

Einzelfälle

Einschulungsbescheid

siehe http://www.gs-nb.de/index.php/eltern-abc1

Sitzungsausschluss

Wird z.B. ein Stadtrat von der Stadtratssitzung ausgeschlossen, handelt es sich nach h.M. nicht um einen Verwaltungsakt, sondern einen verwaltungsinternen Vorgang<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 478</ref>.

Ordnungsgeld

Ja<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 479</ref>.

Aberkennung

Ja<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 479</ref>.

Fußnoten

<references />