Verwaltungsakt: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 14: Zeile 14:
  
 
==Einzelfälle==
 
==Einzelfälle==
*[[Einschulungsbescheid]], siehe http://www.gs-nb.de/index.php/eltern-abc1
+
===[[Einschulungsbescheid]]===
 +
siehe http://www.gs-nb.de/index.php/eltern-abc1
 +
 
 +
===[[Kommunalverfassungsstreitigkeit]]===
 +
Wird z.B. ein Stadtrat von der Stadtratssitzung ausgeschlossen, handelt es sich nach h.M. nicht um einen Verwaltungsakt, sondern einen verwaltungsinternen Vorgang.

Version vom 19. Juli 2013, 13:25 Uhr

Verwaltungsakt ist

  1. ) jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme,
  2. ) die eine Behörde
  3. ) zur Regelung eines Einzelfalls
  4. ) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und
  5. ) die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. (Art. 35 Satz 1 BayVwVfG)

Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich

  • an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder
  • die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft. (Art. 35 Satz 2 BayVwVfG)

Normen

Einzelfälle

Einschulungsbescheid

siehe http://www.gs-nb.de/index.php/eltern-abc1

Kommunalverfassungsstreitigkeit

Wird z.B. ein Stadtrat von der Stadtratssitzung ausgeschlossen, handelt es sich nach h.M. nicht um einen Verwaltungsakt, sondern einen verwaltungsinternen Vorgang.