Abgrenzungssatzung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Gemeinde kann durch Satzung die Grenzen für [[Bebauungszusammenhang|im Zusammenhang bebaute Ortsteile]] festlegen (Abgrenzungssatzung, {{BauGB 34}} Abs. 4 Satz 1 Nr. 1).<noinclude>
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Die Gemeinde kann durch eine Abgrenzungssatzung die Grenzen für [[Bebauungszusammenhang|im Zusammenhang bebaute Ortsteile]] festlegen {{BauGB 34}} Abs. 4 Satz 1 Nr. 1).<noinclude>
  
 
==Normen==
 
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Version vom 30. Juni 2016, 15:41 Uhr

Die Gemeinde kann durch eine Abgrenzungssatzung die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen BauGB § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1).

Normen

Siehe auch