Verwaltungsakt: Unterschied zwischen den Versionen

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Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich  
 
Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich  
#)an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder  
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*an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder  
#)die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft. ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-VwVfGBYpArt35 Art. 35 Satz 2 BayVwVfG])
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*die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft. ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-VwVfGBYpArt35 Art. 35 Satz 2 BayVwVfG])
  
 
==Normen==
 
==Normen==
 
*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-VwVfGBYpArt35 Art. 35 BayVwVfG] Begriff des Verwaltungsakts
 
*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-VwVfGBYpArt35 Art. 35 BayVwVfG] Begriff des Verwaltungsakts

Version vom 19. Juli 2013, 13:17 Uhr

Verwaltungsakt ist

  1. ) jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme,
  2. ) die eine Behörde
  3. ) zur Regelung eines Einzelfalls
  4. ) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und
  5. ) die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. (Art. 35 Satz 1 BayVwVfG)

Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich

  • an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder
  • die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft. (Art. 35 Satz 2 BayVwVfG)

Normen