Verwaltungsrechtsweg: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen [[öffentlich-rechtliche Streitigkeit|öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten]] nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.  ([http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__40.html § 40 Abs. 1 VwGO])
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Der Verwaltungsrechtsweg ist  
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*in allen [[öffentlich-rechtliche Streitigkeit|öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten]]  
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*nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben,  
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*soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.  
  
Für vermögensrechtliche Ansprüche aus [[Aufopferung]] für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt. ([http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__40.html § 40 Abs. 2 VwGO])
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Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.  ([http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__40.html § 40 Abs. 1 VwGO])
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Für vermögensrechtliche Ansprüche aus [[Aufopferung]] für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher [[Verwahrung]] sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der [[ordentlicher Rechtsweg|ordentliche Rechtsweg]] gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt. ([http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__40.html § 40 Abs. 2 VwGO])
  
 
==Normen==
 
==Normen==
*[http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__40.html § 40 VwGO]
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==Rechtsprechung==
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==={{BVerwG}}===
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* {{BVerwG 6 B 10.07}}: Für Streitigkeiten über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen mit einem Auftragswert unterhalb der in der Vergabeverordnung genannten [[Schwellenwert]]e ist nicht der [[Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten]], sondern der [[ordentlicher Rechtsweg|ordentliche Rechtsweg]] gegeben.
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[[Kategorie:Kommunalrecht]]

Aktuelle Version vom 29. Juni 2016, 06:54 Uhr

Der Verwaltungsrechtsweg ist

  • in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten
  • nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben,
  • soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.

Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden. (§ 40 Abs. 1 VwGO)

Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt. (§ 40 Abs. 2 VwGO)

Normen

Rechtsprechung

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)