Verwaltungsrechtsweg: Unterschied zwischen den Versionen

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*[http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__40.html § 40 VwGO]
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* {{BVerwG 6 B 10.07}}: Für Streitigkeiten über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen mit einem Auftragswert unterhalb der in der Vergabeverordnung genannten [[Schwellenwert]]e ist nicht der [[Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten]], sondern der [[ordentlicher Rechtsweg|ordentliche Rechtsweg]] gegeben.
  
 
[[Kategorie:Kommunalrecht]]
 
[[Kategorie:Kommunalrecht]]

Aktuelle Version vom 29. Juni 2016, 06:54 Uhr

Der Verwaltungsrechtsweg ist

  • in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten
  • nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben,
  • soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.

Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden. (§ 40 Abs. 1 VwGO)

Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt. (§ 40 Abs. 2 VwGO)

Normen

Rechtsprechung

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)