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Die Gemeinden und Landkreise können nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-KAGBY1993V8Art5 Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG] zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer [[öffentliche Einrichtung|öffentlichen Einrichtungen]] (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die '''Möglichkeit der Inanspruchnahme''' dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet.
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Die Gemeinden und Landkreise können nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-KAGBY1993V8Art5 Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG] zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer [[öffentliche Einrichtung|öffentlichen Einrichtungen]] (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die '''Möglichkeit der Inanspruchnahme''' dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet.<noinclude>
  
 
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Version vom 19. Juni 2016, 21:32 Uhr

Die Gemeinden und Landkreise können nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet.

Beispiele

Stadt Burgkunstadt

2012

Auszug aus dem Jahresbericht 2012 der Stadt Burgkunstadt, Seite 41:

Normen

Publikationen

  • Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 232

Fußnoten

<references />