Anlagenachweis: Unterschied zwischen den Versionen

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Über Forderungen aus Geldanlagen und Darlehen sowie über Beteiligungen und Wertpapiere sind Nachweise zu führen. Forderungen aus Geldanlagen und Darlehen müssen mit ihrem jeweiligen Stand, Beteiligungen und Wertpapiere in der Regel mit dem für sie aufgewendeten Betrag nachgewiesen werden. ({{KommHV-Kameralistik 76}} Abs. 1)
  
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Über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und bewegliche Sachen, die kostenrechnenden Einrichtungen dienen, sind gesondert für jede Einrichtung Anlagenachweise zu führen. In die Anlagenachweise sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und die Abschreibungen aufzunehmen. Gleichartige Gegenstände oder solche, die einem einheitlichen Zweck dienen, können zusammengefaßt nachgewiesen werden. Wenn sich der Bestand von Gegenständen in seiner Größe und seinem Wert über längere Zeit nicht erheblich verändert, kann er mit Festwerten nachgewiesen werden; diese sind in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen. ({{KommHV-Kameralistik 76}} Abs. 2) Dies gilt nicht für geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinn des Einkommensteuergesetzes ({{KommHV-Kameralistik 76}} Abs. 3).
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Über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und bewegliche Sachen, die nicht kostenrechnenden Einrichtungen dienen, sowie über sonstige vermögenswerte Rechte sind Anlagenachweise zu führen, soweit das zur Führung einer Kosten- und Leistungsrechnung nach § 11a erforderlich ist. Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß. ({{KommHV-Kameralistik 76}} Abs. 4)
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==Normen==
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* {{KommHV-Kameralistik 76}} [[Nachweis von Anlagevermögen und Geldanlagen]]
  
 
==Siehe auch==
 
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* [[Bestandsverzeichnis]]
 
* [[Bestandsverzeichnis]]
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* [[Kostenrechnende Einrichtung]]
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[[Kategorie:Haushalt]]
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[[Kategorie:Rechnungsprüfung]]

Aktuelle Version vom 19. Juni 2016, 16:42 Uhr

Über Forderungen aus Geldanlagen und Darlehen sowie über Beteiligungen und Wertpapiere sind Nachweise zu führen. Forderungen aus Geldanlagen und Darlehen müssen mit ihrem jeweiligen Stand, Beteiligungen und Wertpapiere in der Regel mit dem für sie aufgewendeten Betrag nachgewiesen werden. (KommHV-Kameralistik § 76 Abs. 1)

Über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und bewegliche Sachen, die kostenrechnenden Einrichtungen dienen, sind gesondert für jede Einrichtung Anlagenachweise zu führen. In die Anlagenachweise sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und die Abschreibungen aufzunehmen. Gleichartige Gegenstände oder solche, die einem einheitlichen Zweck dienen, können zusammengefaßt nachgewiesen werden. Wenn sich der Bestand von Gegenständen in seiner Größe und seinem Wert über längere Zeit nicht erheblich verändert, kann er mit Festwerten nachgewiesen werden; diese sind in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen. (KommHV-Kameralistik § 76 Abs. 2) Dies gilt nicht für geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinn des Einkommensteuergesetzes (KommHV-Kameralistik § 76 Abs. 3).

Über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und bewegliche Sachen, die nicht kostenrechnenden Einrichtungen dienen, sowie über sonstige vermögenswerte Rechte sind Anlagenachweise zu führen, soweit das zur Führung einer Kosten- und Leistungsrechnung nach § 11a erforderlich ist. Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß. (KommHV-Kameralistik § 76 Abs. 4)

Normen

Siehe auch