Gemeinwohl: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach {{BV 151}} Abs. 1 dient die gesamte wirtschaftliche Tätigkeit dem Gemeinwohl, insbesonders der Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins für alle und der allmählichen Erhöhung der Lebenshaltung aller Volksschichten.
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Nach {{GG 14}} Abs. 3 ist eine [[Enteignung]] nur zum [[Wohle der Allgemeinheit]] zulässig.
  
{{BV 151}} Abs. 2 bestimmt: "Innerhalb dieser Zwecke gilt Vertragsfreiheit nach Maßgabe der Gesetze. Die Freiheit der Entwicklung persönlicher Entschlußkraft und die Freiheit der selbständigen Betätigung des einzelnen in der Wirtschaft wird grundsätzlich anerkannt. Die wirtschaftliche Freiheit des einzelnen findet ihre Grenze in der Rücksicht auf den Nächsten und auf die sittlichen Forderungen des Gemeinwohls. Gemeinschädliche und unsittliche Rechtsgeschäfte, insbesonders alle wirtschaftlichen Ausbeutungsverträge sind rechtswidrig und nichtig."
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Nach {{BV 3}} Abs. 1 Satz 2 dient der bayerische Staat dem [[Gemeinwohl]]. Nach {{BV 151}} Abs. 1 dient die gesamte wirtschaftliche Tätigkeit dem Gemeinwohl, insbesonders der Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins für alle und der allmählichen Erhöhung der Lebenshaltung aller Volksschichten. {{BV 151}} Abs. 2 bestimmt: "Innerhalb dieser Zwecke gilt Vertragsfreiheit nach Maßgabe der Gesetze. Die Freiheit der Entwicklung persönlicher Entschlußkraft und die Freiheit der selbständigen Betätigung des einzelnen in der Wirtschaft wird grundsätzlich anerkannt. Die wirtschaftliche Freiheit des einzelnen findet ihre Grenze in der Rücksicht auf den Nächsten und auf die sittlichen Forderungen des Gemeinwohls. Gemeinschädliche und unsittliche Rechtsgeschäfte, insbesonders alle wirtschaftlichen Ausbeutungsverträge sind rechtswidrig und nichtig."
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==Aus dem Grundsatzprogramm des Bürgerverein Burgkunstadt==
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Die Gemeinwohlorientierung der Stadtpolitik ist auf der Grundlage der Anerkennung der [[Individualität]] jeder Person in allen kommunalpolitischen Entscheidungen zu berücksichtigen und zu dokumentieren.
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Die Stadt hat wissenschaftliche Erkenntnisse zur Förderung des Gemeinsinns fortlaufend zu berücksichtigen und umzusetzen. Fortschritte sind zu bewerten.
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Vor Ort sind Freiräume für Selbstorganisation zu schaffen, Verantwortung zu teilen und Institutionen nachhaltig und erfolgreich zu organisieren. Gemeingüter sind zu erhalten, verloren gegangene Gemeingüter zurückzugewinnen.
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Die örtliche Gemeinschaft ist zu erhalten, zu fördern und nachhaltig zu entwickeln. Sie nimmt ihr [[Schicksal]] selbst in die Hand und gestaltet es in eigener [[Verantwortung]] [[Solidarität|solidarisch]].
  
 
==Normen==
 
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*{{BV 151}} Abs. 1
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* {{GG 14}} Abs. 3 ([[Enteignung]])
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* {{BV 3}} Abs. 1: Bayern ist ein Rechts-, Kultur- und Sozialstaat. Er dient dem Gemeinwohl.
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* {{BV 151}} Abs. 1
  
 
==Publikationen==
 
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===Lexika===
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*[http://de.wikipedia.org/wiki/Gemeinwohl Wikipedia Gemeinwohl]
 
*[http://de.wikipedia.org/wiki/Gemeinwohl Wikipedia Gemeinwohl]
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===Fachbücher===
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* {{ISBN 9783782505475}} Pos. 4288 (Teil 3 Ziffer 1.4.2)
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===Fachbeiträge===
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* [http://www.demo-online.de/content/citizen-value-f%C3%BCr-das-gemeinwohl demo-online.de vom 08.10.2007 - Von Ernst Prüsse, Entsorgung Dortmund GmbH, Umwelt und Entsorgung - Citizen Value für das Gemeinwohl]: "Gegen eine [[Privatisierung der öffentlichen Aufgaben]] Die Diskussion um die Zuständigkeit für die Sammlung, den Transport und die Beseitigung von Hausmüll zwischen kommunalen und privaten Unternehmen nimmt breiten Raum ein. Private Unternehmen fordern Zugang zu den hoheitlichen Aufgaben der [[Daseinsvorsorge]] in Städten, Kreisen und Gemeinden."
  
 
==Zitate==
 
==Zitate==

Aktuelle Version vom 17. Juni 2016, 08:02 Uhr

Nach GG Art. 14 Abs. 3 ist eine Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig.

Nach BV Art. 3 Abs. 1 Satz 2 dient der bayerische Staat dem Gemeinwohl. Nach BV Art. 151 Abs. 1 dient die gesamte wirtschaftliche Tätigkeit dem Gemeinwohl, insbesonders der Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins für alle und der allmählichen Erhöhung der Lebenshaltung aller Volksschichten. BV Art. 151 Abs. 2 bestimmt: "Innerhalb dieser Zwecke gilt Vertragsfreiheit nach Maßgabe der Gesetze. Die Freiheit der Entwicklung persönlicher Entschlußkraft und die Freiheit der selbständigen Betätigung des einzelnen in der Wirtschaft wird grundsätzlich anerkannt. Die wirtschaftliche Freiheit des einzelnen findet ihre Grenze in der Rücksicht auf den Nächsten und auf die sittlichen Forderungen des Gemeinwohls. Gemeinschädliche und unsittliche Rechtsgeschäfte, insbesonders alle wirtschaftlichen Ausbeutungsverträge sind rechtswidrig und nichtig."

Aus dem Grundsatzprogramm des Bürgerverein Burgkunstadt

Gemeinwohl

Die Gemeinwohlorientierung der Stadtpolitik ist auf der Grundlage der Anerkennung der Individualität jeder Person in allen kommunalpolitischen Entscheidungen zu berücksichtigen und zu dokumentieren.

Gemeinsinn

Die Stadt hat wissenschaftliche Erkenntnisse zur Förderung des Gemeinsinns fortlaufend zu berücksichtigen und umzusetzen. Fortschritte sind zu bewerten.

Gemeingüter

Vor Ort sind Freiräume für Selbstorganisation zu schaffen, Verantwortung zu teilen und Institutionen nachhaltig und erfolgreich zu organisieren. Gemeingüter sind zu erhalten, verloren gegangene Gemeingüter zurückzugewinnen.

Gemeinschaft

Die örtliche Gemeinschaft ist zu erhalten, zu fördern und nachhaltig zu entwickeln. Sie nimmt ihr Schicksal selbst in die Hand und gestaltet es in eigener Verantwortung solidarisch.

Normen

Grundgesetz (GG)

Verfassung des Freistaates Bayern (BV)

  • BV Art. 3 Abs. 1: Bayern ist ein Rechts-, Kultur- und Sozialstaat. Er dient dem Gemeinwohl.
  • BV Art. 151 Abs. 1

Publikationen

Lexika

Fachbücher

  • Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 4288 (Teil 3 Ziffer 1.4.2)

Fachbeiträge

Zitate

  • "...dem Gut, das der größten Zahl gemeinsam ist, [wir] die geringste Fürsorge zuteil. Jeder denkt hauptsächlich an sein eigenes, fast nie an das gemeinsame Interesse." (Aristoteles) <ref>Aristoteles, Politik, 2. Buch, 3. Kapitel</ref>
  • "Das Wohl des Volkes soll oberstes Gesetz sein." - Cicero: »De legibus III«, 3, 8

Links

Fußnoten

<references />