Gemeindestraße: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BayStrWG 46}} [[Einteilung der Gemeindestraßen]]
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* {{BayStrWG 47}} [[Straßenbaulast für Gemeindestraßen]]
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* {{BayStrWG 48}} [[Gemeindeaufgaben für Ortsdurchfahrten mit geteilter Straßenbaulast]]
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* {{BayStrWG 49}} [[Kostenausgleich bei Gemeindeverbindungsstraßen]]
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* {{BayStrWG 51}} [[Gemeindliche Beleuchtungs-, Reinigungs-, Räum- und Streupflicht]]
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* {{BayStrWG 52}} [[Straßennamen und Hausnummern]]
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[[Kategorie:Kommunalrecht]]</noinclude>

Aktuelle Version vom 16. Juni 2016, 10:07 Uhr

Gemeindestraßen sind:

1. Gemeindeverbindungsstraßen; das sind Straßen, die den nachbarlichen Verkehr der Gemeinden oder der Gemeindeteile untereinander oder deren Verbindung mit anderen Verkehrswegen vermitteln.

2. Ortsstraßen; das sind Straßen, die dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage oder innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans im Sinn des Bundesbaugesetzes1 dienen, mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen, Staatsstraßen und Kreisstraßen.

Normen

Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)

Abschnitt 1 Gemeindestraßen