Öffentlich-rechtlicher Vertrag: Unterschied zwischen den Versionen

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Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden ([[öffentlich-rechtlicher Vertrag]]), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.  Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen [[Verwaltungsakt]] zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde. ({{BayVwVfG 54}})
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Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden ([[öffentlich-rechtlicher Vertrag]]), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.  Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen [[Verwaltungsakt]] zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde. ({{BayVwVfG 54}})<noinclude>
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* {{BayVwVfG 55}} [[Vergleich]]svertrag
 
* {{BayVwVfG 55}} [[Vergleich]]svertrag
 
* {{BayVwVfG 56}} [[Austauschvertrag]]
 
* {{BayVwVfG 56}} [[Austauschvertrag]]
 
* {{BayVwVfG 57}} [[Schriftform]]
 
* {{BayVwVfG 57}} [[Schriftform]]
* {{BayVwVfG 58}}
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* {{BayVwVfG 58}} [[Zustimmung]] von Dritten und [[Behörde]]n
* {{BayVwVfG 59}}
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* {{BayVwVfG 59}} [[Nichtigkeit]] des öffentlich-rechtlichen Vertrags
* {{BayVwVfG 60}}
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* {{BayVwVfG 60}} Anpassung und [[Kündigung]] in besonderen Fällen
* {{BayVwVfG 61}}
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* {{BayVwVfG 61}} [[Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung]]
* {{BayVwVfG 62}}
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* {{BayVwVfG 62}} Ergänzende Anwendung von Vorschriften
  
 
==Publikationen==
 
==Publikationen==
* Christian Alexander Mayer und Dr. Martin Schorn, Strafrechtliche Risiken des unwirksamen öffentlich-rechtlichen Vertrags, KommJur 2015, 86
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* Christian Alexander '''Mayer''' und Dr. Martin '''Schorn''', Strafrechtliche Risiken des unwirksamen öffentlich-rechtlichen Vertrags, KommJur 2015, 86
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
* [[Kopplungsverbot]]
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* [[Untreue]]
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* [[Austauschvertrag]]
* [[Vorteilsgewährung]]
 
 
* [[Bestechung]]
 
* [[Bestechung]]
 
* [[Bestechlichkeit]]
 
* [[Bestechlichkeit]]
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* [[Gesetzmäßigkeit der Verwaltung]], {{GG 20}} Abs. 3
 
* [[Kopplungsverbot]]
 
* [[Kopplungsverbot]]
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* [[Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags]]
 
* [[Städtebaulicher Vertrag]]
 
* [[Städtebaulicher Vertrag]]
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* [[Untreue]]
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* [[Vorrang des Gesetzes]]
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* [[Vorteilsgewährung]]
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[[Kategorie:Kommunalrecht]]
 
[[Kategorie:Kommunalrecht]]
 
[[Kategorie:Strafrecht]]
 
[[Kategorie:Strafrecht]]

Aktuelle Version vom 16. Juni 2016, 07:16 Uhr

Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde. (BayVwVfG Art. 54)

Tatbestandsmerkmale

Rechtsverhältnis

Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts

Soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen

Austauschvertrag

Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinn des BayVwVfG Art. 54 Satz 2, in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, kann geschlossen werden, wenn die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird und der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient. Die Gegenleistung muss den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen.(BayVwVfG Art. 56 Abs. 1)

Besteht auf die Leistung der Behörde ein Anspruch, so kann nur eine solche Gegenleistung vereinbart werden, die bei Erlaß eines Verwaltungsakts Inhalt einer Nebenbestimmung nach BayVwVfG Art. 36 sein könnte (BayVwVfG Art. 56 Abs. 2).

Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags

Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nach BayVwVfG Art. 59 Abs. 1 nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt.

Ein Vertrag im Sinn des BayVwVfG Art. 54 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn

  1. ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre,
  2. ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinn des Art. 46 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war,
  3. die Voraussetzungen zum Abschluß eines Vergleichsvertrags nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinn des Art. 46 rechtswidrig wäre,
  4. sich die Behörde eine nach BayVwVfG Art. 56 unzulässige Gegenleistung versprechen läßt. (BayVwVfG Art. 59 Abs. 2)

Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrags, so ist er im ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, daß er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre (BayVwVfG Art. 59 Abs. 3).

Normen

Grundgesetz (GG)

Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)

Vierter Teil. Öffentlich-rechtlicher Vertrag

Publikationen

  • Christian Alexander Mayer und Dr. Martin Schorn, Strafrechtliche Risiken des unwirksamen öffentlich-rechtlichen Vertrags, KommJur 2015, 86

Siehe auch