Öffentlich-rechtlicher Vertrag: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 16. Juni 2016, 07:13 Uhr
Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde. (BayVwVfG Art. 54)
Rechtsverhältnis
Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
Soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen
- Siehe Vorrang des Gesetzes
Normen
Grundgesetz (GG)
- GG Art. 20 Abs. 3
Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
Vierter Teil. Öffentlich-rechtlicher Vertrag
- BayVwVfG Art. 54 Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags
- BayVwVfG Art. 55 Vergleichsvertrag
- BayVwVfG Art. 56 Austauschvertrag
- BayVwVfG Art. 57 Schriftform
- BayVwVfG Art. 58 Zustimmung von Dritten und Behörden
- BayVwVfG Art. 59 Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags
- BayVwVfG Art. 60 Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen
- BayVwVfG Art. 61 Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung
- BayVwVfG Art. 62 Ergänzende Anwendung von Vorschriften
Publikationen
- Christian Alexander Mayer und Dr. Martin Schorn, Strafrechtliche Risiken des unwirksamen öffentlich-rechtlichen Vertrags, KommJur 2015, 86