Öffentlich-rechtlicher Vertrag: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 16. Juni 2016, 07:10 Uhr

Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde. (BayVwVfG Art. 54)

Rechtsverhältnis

Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts

Soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen

Normen

Grundgesetz (GG)

Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)

Vierter Teil. Öffentlich-rechtlicher Vertrag

Publikationen

  • Christian Alexander Mayer und Dr. Martin Schorn, Strafrechtliche Risiken des unwirksamen öffentlich-rechtlichen Vertrags, KommJur 2015, 86

Siehe auch